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  • · Fachbeitrag · Überwachungsrechte

    Betriebsrat hat Anspruch auf dienicht anonymisierten Listen der Bruttolöhne

    | Zur effektiven Wahrnehmung seiner Überwachungsrechte aus § 80 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz BetrVG berechtigt, in die nicht anonymisierten Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten darüber, ob der ArbG dem Einblicksrecht des Betriebsrats (BR) nach § 80 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz BetrVG bereits dadurch genügt, dass er einem vom Betriebsrat benannten Mitglied Einblick in anonymisierte Bruttolohn- und gehaltslisten gewährt. Nachdem der BR in der Vergangenheit nur sporadisch Einsicht in die Lohnlisten genommen hatte, forderte er den ArbG im Jahr 2016 auf, ihm regelmäßig Einsicht zu gewähren. Die Einsichtnahme erfolgte, dabei wurde dem BR jedoch nur eine anonymisierte Liste der gezahlten Bruttolöhne und -gehälter vorgelegt. Dieses Verfahren praktizierte der ArbG auch bei den Folgeterminen. Der BR vertritt die Ansicht, dass er nur bei Vorlage der Gehaltslisten und der Nennung der betroffenen ArbN ausreichend in die Lage versetzt werde, mögliche Diskriminierungen zu erkennen. Gerade die Überprüfung der Verteilungsgerechtigkeit der Gehälter könne ohne eine Individualisierung nicht wirksam erfolgen. Die Anwesenheit zweier Mitarbeiter des ArbG bei der Einsichtnahme in die vorgelegten Lohnlisten sei eine unzulässige Überwachung durch den ArbG und daher zu unterlassen.

     

    Der ArbG meint, dass im Rahmen der Einsichtnahme die Vorlage anonymisierter Lohnlisten ausreiche, um eine mögliche Diskriminierung der ArbN erkennen zu können. Für die Überwachung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei es nicht erforderlich, die Namen der einzelnen ArbN zu nennen. Diese müssten erst offengelegt werden, wenn der BR bei Durchsicht der anonymisierten Daten Unregelmäßigkeiten erkenne und in Bezug auf diese Daten die Nennung der dahinterstehenden ArbN verlange.