· Fachbeitrag · Dienstplangestaltung
Ein Krimi aus der Betriebspraxis: Was bedeutet „vertrauensvolle Zusammenarbeit“?
von RiArbG Klaus Griese, Hamm
| Der Betriebsrat darf seine Rechte nicht gegen Treu und Glauben ausüben. Er muss im Rahmen der Mitbestimmung an einer einvernehmlichen Regelung von Dienstplänen mitwirken. |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über Unterlassungsansprüche des Betriebsrats (BR). Der ArbG betreibt eine Klinik. Die „Vollarbeitszeit“ für die Mitarbeiter beträgt durchschnittlich 40 Stunden pro Woche. Die Beteiligten stellten die monatlichen Dienstpläne bis Anfang 2015 einvernehmlich auf. Den Dienstplänen für März 2015 stimmte der BR zum Teil zu. Der ArbG bat diesen, sich mit der Bildung einer Einigungsstelle einverstanden zu erklären. Das lehnte er ab. Der ArbG leitete daraufhin beim Arbeitsgericht ein Verfahren ein, um eine Einigungsstelle einzusetzen. Eine Anfrage des Gerichts beim BR nach einer einvernehmlichen Einigung, damit die Einigungsstelle kurzfristig tagen könne, blieb erfolglos.
Mit Schreiben im Februar 2015 bat der ArbG den BR erneut, der Einrichtung einer Einigungsstelle zuzustimmen und einen Vorsitzenden hierfür auszuwählen. Das Schreiben blieb unbeantwortet. Durch Beschluss vom 27.2.15 bestellte das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle. Der BR kündigte an, Beschwerde einzulegen. Mit Schreiben vom 2.3.15 versuchte der ArbG erneut vergebens, den BR zu Verhandlungen in der Einigungsstelle zu bewegen.
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