24.02.2025 · Nachricht · Einigungsstelle
Arbeitszeiterfassung fällt in Zuständigkeit der Einigungsstelle
| Komplexe technische und ungeklärte rechtliche Fragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit einer ArbN-Vertretung (hier: Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bei Einführung einer Arbeitszeiterfassung im Ein-Mandaten-Modell) abhängt, sind nicht im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren nach § 100 ArbGG abschließend zu klären, sondern fallen in die Vorfragenkompetenz der Einigungsstelle. |
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