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  • · Fachbeitrag · Einigungsstelle

    ArbG müssen ArbN vor Überlastung schützen ‒ notfalls durch eine Mindestbesetzung

    | Die Vorgabe einer Mindestbesetzung mit Pflegepersonal ist eine Maßnahme, mit der einer Gesundheitsgefährdung der eigenen Beschäftigten durch Überlastung begegnet werden kann. Der Spruch einer Einigungsstelle ist nicht per se rechtswidrig, nur weil er eine Schichtbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften für bestimmte Belegungssituationen vorschreibt. So entschied es das Arbeitsgericht Kiel. |

     

    Sachverhalt

    In der Vergangenheit kam es zwischen dem ArbG, der eine Klinik betreibt, und dem Betriebsrat wiederholt zu Auseinandersetzungen über die Frage der Mindestbesetzung für den Pflegedienst auf bestimmten Stationen. Schließlich wurde im Frühjahr 2013 eine Einigungsstelle gebildet, um die Meinungsverschiedenheiten beizulegen.

     

    Die Einigungsstelle holte insgesamt drei Gutachten zur konkreten Belastungs- und Gefährdungssituation des auf diesen Stationen tätigen Pflegepersonals ein. Es wurde festgestellt, dass die physische und psychische Belastung eine kritische Grenze erreiche. Diese werde bei Krisensituationen ‒ etwa bei erhöht pflegebedürftigen Patienten, Komplikationen und OP-Spitzen ‒ mit Wahrscheinlichkeit überschritten. Das letzte Gutachten enthält auch arbeitswissenschaftlich fundierte Aussagen und Berechnungsmethoden darüber, mit welchen Arbeitsbedingungen dem begegnet werden kann. Da nach weiteren Verhandlungen keine einvernehmliche Regelung möglich war, endete die Einigungsstelle am 8.12.16 durch einen Spruch. Dieser sieht eine Schichtbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften für bestimmte Belegungssituationen vor. Der ArbG machte vor dem Arbeitsgericht die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs geltend.