Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Einstweilige Verfügung

    Hohe Hürden für einen Wahlabbruch bei einer Betriebsratswahl

    | Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine begonnene Betriebsratswahl in der Regel nur abzubrechen, wenn sie offenkundig so fehlerhaft durchgeführt wird, dass sie nichtig ist. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbG beschäftigte 512 ArbN. Die Fahrer, Lageristen und Staplerfahrer arbeiteten in einem Schichtsystem. Es gab ArbN mit festen Schichten und solche mit unregelmäßigen, flexiblen Schichten. Diese flexiblen Schichten bot der ArbG per E-Mail an. Die ArbN konnten über die Übernahme einer Schicht entscheiden, wobei das Windhund-Prinzip galt. Ende 2019 teilten drei ArbN und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten dem ArbG mit, dass sie zunächst am 11.1.20, anschließend am 13.1.20 eine Betriebsversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstands abhalten wollten.

     

    Mit Schreiben vom 3.1.20 wies der ArbG darauf hin, dass wegen urlaubs- und ferienbedingter Abwesenheiten nicht alle ArbN die Möglichkeit hätten, von einer Einladung zu einer Wahlversammlung am 13.1.20 rechtzeitig Kenntnis zu nehmen. Es seien zu dem damaligen Zeitpunkt nur knapp 50 Prozent der ArbN im Betrieb anwesend. Erfahrungsgemäß steige die Zahl der im Betrieb anwesenden ArbN regelmäßig sukzessive bis Ende des Monats auf weit über 90 Prozent an. Er regte an, die Wahlversammlung frühestens Ende Januar 2020 stattfinden zu lassen. Nach weiterer Korrespondenz erfolgte die Einladung zur Betriebsversammlung mit Schreiben vom 16.1.20, im Betrieb an zwischen den Beteiligten streitigen Stellen am 18.1.20 ausgehängt, für den 27.1.20. An der Betriebsversammlung am 27.1.20, in der ein Wahlvorstand gewählt wurde, nahmen 34 Mitarbeiter teil, d. h. 6,64 Prozent der Belegschaft. Der Wahlvorstand terminierte die Betriebsratswahl auf den 2.4.20.