26.08.2020 · Nachricht · Entgelttransparenzgesetz
Anspruch des Betriebsrats im Hinblick auf Bruttoentgeltlisten
| Ein vom Betriebsrat gebildeter Betriebsausschuss ist berechtigt, Bruttoentgeltlisten des ArbG einzusehen und auszuwerten. Dieses Einsichts- und Auswertungsrecht besteht aber nicht, wenn der ArbG die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung berechtigterweise an sich gezogen hat. |
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