· Nachricht · Mitbestimmung
ArbG muss Aus- und Eingruppierung klar darstellen
| Soll der Betriebsrat einer Ausgruppierung zustimmen, ist auch eine Eingruppierung in das neue System notwendig. Es geht also um zwei personelle Einzelmaßnahmen, denen zuzustimmen ist. Schließt die Anhörung nicht deutlich beide Maßnahmen ein, ist sie nicht ordnungsgemäß. |
Das LAG Köln (16.8.24, 9 TaBV 5/24, Abruf-Nr. 243944) zeigt auf, dass ArbG nicht verwirrend „zweigleisig“ anhören dürfen. Im entschiedenen Fall wurde der Betriebsrat nicht nur dazu angehört, dass die ArbN nicht mehr dem Gehaltstarifvertrag (kaufmännische ArbN in Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW) unterfallen sollten. Der ArbG hatte gleichzeitig gebeten, der Eingruppierung in die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Entgeltordnung (GBV EO) zuzustimmen. Der Betriebsrat ging bei den Anhörungen von jeweils einheitlichen Maßnahmen aus. Seine Zustimmungsverweigerungen zeigten, dass er die Anträge auch so verstanden hatte.
Anders als in Fällen, in denen es außerhalb der zuvor maßgeblichen Vergütungsordnung nur einen nicht weiter differenzierten außertariflichen Bereich gebe, erschöpfe sich die zu beurteilende Maßnahme nicht in der „Ausgruppierung“. Die Mitbestimmung dürfe nicht auf einzelne Teile oder Abschnitte der Umgruppierung beschränkt werden. Vielmehr müsse der ArbG den Betriebsrat zu der einheitlich vorzunehmenden Umgruppierung von der einen in die andere Vergütungsordnung anhören und seine Zustimmung verlangen. Der ArbG lasse hier auch nicht erkennen, dass die fehlenden Informationen noch im Zustimmungsersetzungsverfahren nachgeholt worden seien.
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