Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Mitbestimmung

    Betriebsratsgrenzen beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

    | Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erfasst nur die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen. Diese dienen dazu zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit eines ArbN überwunden, und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. |

     

    Zu diesem Ergebnis kam das BAG (22.3.16, 1 ABR 14/14, Abruf-Nr. 146612). Die Parteien stritten über einen Einigungsstellenspruch. Dieser sieht beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) ein Integrationsteam vor, das sich aus je einem Vertreter des ArbG und des Betriebsrats zusammensetzt. Das Team hat das bEM mit dem betroffenen ArbN durchzuführen, konkrete Maßnahmen zu beraten und dem ArbG vorzuschlagen, sowie den nachfolgenden Prozess zu begleiten. Der ArbG hält den Spruch für unwirksam.

     

    Das BAG entschied, dass die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit überschritten habe. Ihr Spruch hat sich nicht darauf beschränkt, das bEM auszugestalten. Vielmehr sah es vor, das Integrationsteam an der allein dem ArbG obliegenden Umsetzung der Maßnahmen zu beteiligen.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2016 | Seite 73 | ID 43998583