· Fachbeitrag · Mitbestimmung
Der neue § 129 BetrVG: Das muss der ArbG wissen
| Um die Arbeitsfähigkeit der Betriebs- und Personalräte zu sichern, beschloss der Bundestag am 23.4.20 in dem „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ eine Regelung über Online-Betriebsratssitzungen durch die Einführung des neuen § 129 BetrVG. Für ArbG und Betriebsräte gelten damit andere Regeln. |
1. Das ist neu
Der neue § 129 BetrVG sieht vor:
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