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  • · Fachbeitrag · Mitbestimmung des Betriebsrats

    Facebook-Seite des ArbG unterliegt nicht der Mitbestimmung

    Dem Betriebsrat steht bei der Einrichtung der Facebook-Seite kein Mitbestimmungsrecht zu. Dieses folgt insbesondere nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Seite als solche ist keine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen (LAG Düsseldorf 12.1.15, 9 Ta BV 51/14, Abruf-Nr. 143808).

     

    Sachverhalt

    Der ArbG nimmt in fünf Transfusionszentren Blutspenden entgegen, verarbeitet und veräußert diese. Er eröffnete ohne Beteiligung des Konzernbetriebsrats eine konzernweite Facebook-Seite. Die Nutzer erhielten die Möglichkeit, Kommentare abzugeben, die auf der virtuellen Pinnwand eingestellt und von den Facebook-Nutzern betrachtet bzw. weiterkommentiert werden können. Der ArbG informierte die Mitarbeiter über die Seite. Auf der Facebook-Seite wurden mehrere negative Kommentare über die Qualität der Mitarbeiter bei Blutspenden veröffentlicht. Der Konzernbetriebsrat meint, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht zu.

     

    Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat dem Antrag des Betriebsrats entsprochen. Weitere Einzelheiten zu dem erstinstanzlichen Beschluss können Sie der Urteilsbesprechung in AA 15, 15 entnehmen.