27.10.2017 · Nachricht · Mitbestimmung
Keine Mitbestimmung bei Betrieb einer App mit Kundenfeedback
| Eine vom ArbG betriebene App, die es den Nutzern ermöglicht, ein Kundenfeedback abzugeben, das auch Angaben zu Leistung und Verhalten der ArbN enthalten könnte, ist keine technische Überwachungseinrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn der ArbG weder zur Abgabe solcher Angaben auffordert, noch diese programmgemäß technisch weiterverarbeitet. Der Betriebsrat hat daher bei Einrichtung und Betrieb dieser App kein Mitbestimmungsrecht. |
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