· Fachbeitrag · Mitbestimmungsrecht
ArbG kürzt Betriebsratsvorsitzendem Vergütung = Mitbestimmunsgpflichtig ja oder nein?
| Unabhängig von der individualrechtlichen Zulässigkeit einer Kürzung der Vergütung eines Betriebsratsvorsitzenden übt dieser keine Tätigkeit aus, die als Ein- oder Umgruppierung mitbestimmungspflichtig ist. |
Sachverhalt
Der ArbG unterhält einen Betrieb mit ca. 500 ArbN sowie 60 Auszubildenden. Für den Standort M. ist ein elfköpfiger Betriebsrat (BR) gebildet. Der BR-Vorsitzende ist langjährig beim ArbG beschäftigt. Er ist seit 1994 Mitglied des BR und seit 1998 aufgrund der BR-Tätigkeit von der beruflichen Tätigkeit freigestellt. Bis zur Freistellung war er als Schlosser tätig und wurde nach dem beim ArbG bestehenden Haustarifvertrag eingruppiert und vergütet. Seit 2002 ist er BR-Vorsitzender. Seit 2006 wurde er als außertariflicher Angestellter geführt und vergütet. Seit März 2011 wurde ihm ein Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit überlassen.
Im Juni 2022 kürzte der ArbG seine Vergütung und stellte ihm keinen Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit mehr zur Verfügung. Die Vergütung ist nach Auffassung des ArbG auf Grundlage der Vergütungsentwicklung derjenigen ArbN zu ermitteln, die mit dem BR-Vorsitzenden vor dessen Amtsantritt als BR vergleichbar gewesen und gemäß den Regelungen des Haustarifvertrags eingruppiert seien.
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