· Fachbeitrag · Personelle Einzelmaßnahmen
Beim Einsatz von Leih-ArbN kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern
Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann seine Zustimmung zum Einsatz von Leih-ArbN verweigern, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen (BAG 10.7.13, 7 ABR 91/11, Abruf-Nr. 132231). |
Sachverhalt
Der ArbG beabsichtigte, einen Leih-ArbN ohne zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen. Hierzu beantragte er nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats (BR), die dieser gestützt auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen Vorliegens eines Gesetzesverstoßes in Bezug auf § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG verweigerte.
Entscheidungsgründe
Anders als in den Vorinstanzen hatte vor dem 7. Senat des BAG der Antrag des ArbG keinen Erfolg, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur dauerhaften Einstellung eines Leih-ArbN gerichtlich zu ersetzen.
Nach § 14 Abs. 3 S. 1 AÜG ist der Betriebsrat eines Entleiherbetriebs vor der Übernahme eines Leih-ArbN nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann er seine Zustimmung zur Einstellung des Leih-ArbN unter anderem dann verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt. Tut er dies, kann der ArbG nach § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragen.
In diesem Verfahren wird geprüft, ob die Zustimmungsverweigerung berechtigt ist. Maßgeblich hierfür ist die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage. Ein Gesetz im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist auch § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG in der Fassung vom 1.12.11. Danach erfolgt die Überlassung von ArbN an Entleiher „vorübergehend“. Die Bestimmung enthalte laut BAG nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz. Vielmehr untersage sie die nicht nur vorübergehende ArbN-Überlassung. Sie diene dem Schutz der Leih-ArbN. Sie solle auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern.
Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs könne daher seine Zustimmung zur Einstellung von Leih-ArbN verweigern, wenn diese im Entleiherbetrieb nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollen. Dabei komme es nicht darauf an, welche Rechtsfolgen sich aus einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG für das Rechtsverhältnis des einzelnen Leih-ArbN zum Entleiher herleiten ließen.
Praxishinweis
Der ArbG kann nur erfolgreich die Tätigkeit von Leih-ArbN durchsetzen, wenn er dem Betriebsrat vor deren Einstellung neben den Auskunftspflichten nach § 99 Abs. 1 BetrVG auch die voraussichtliche Länge des Einsatzes mitteilt. Der Betriebsrat muss beurteilen können, ob der Einsatz nur „vorübergehend“ erfolgen soll.