· Fachbeitrag · Sachmittel des Betriebsrats
Smartphone für den Betriebsrat bei vielen Außenstellen gerechtfertigt
| Der Vorsitzende des Betriebsrats eines Betriebs, der diverse Außenstellen unterhält, hat Anspruch auf ein Smartphone durch den ArbG, da er die Außenstellen in gewissen Abständen besucht und zu diesen Zeiten im Betriebsratsbüro nicht für ArbN erreichbar ist. Ferner muss berücksichtigt werden, dass im Krankenhausbetrieb im Schichtdienst gearbeitet wird und der Betriebsratsvorsitzende für diese Mitarbeiter auch abends und an Wochenenden erreichbar sein will. Um bei dieser Gelegenheit Terminabsprachen vorzunehmen zu können, benötigt er Zugriff auf seinen digitalen Terminkalender. |
Sachverhalt
Der ArbG betreibt neben einem Krankenhaus auch ein Seniorenzentrum, eine Sozialstation und zwei gemeindepsychiatrische Zentren, die zwischen 3 und 20 Kilometer vom Krankenhaus entfernt sind. Der BR-Vorsitzende möchte ein Smartphone vom ArbG für seine Tätigkeiten bereitgestellt bekommen. Die Beteiligten streiten darüber, ob diese Informations- und Kommunikationstechnik nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich ist.
Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück. Der Betriebsrat habe die Erforderlichkeit eines Smartphones nicht im Einzelnen dargelegt. Während der nur sporadischen Aufenthalte an den Außenstellen sei eine Erreichbarkeit über die dortigen Telefonanschlüsse gewährleistet. Dort vorhandene Computer könnten genutzt werden, um in dringenden Fällen E-Mails abzurufen oder zu versenden. Auch die verlangten USB-Sticks seien nicht erforderlich. Gegen diese Entscheidung legte der Betriebsrat Beschwerde ein.
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