· Nachricht · Streikrecht
Für einen Tarifsozialplan darf gestreikt werden
| Bei einem so genannten Tarifsozialplan handelt es sich um ein tariflich regelbares Ziel, für das gestreikt werden darf. |
Diese Entscheidung traf das LAG Hessen in einem Streit über die Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen. Die Richter machten weiterhin deutlich, dass bei einem Streik der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden müsse. Dieser erfordere eine Würdigung, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich und bezogen auf das Kampfziel angemessen (proportional bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn) eingesetzt worden ist. Das sei vorliegend der Fall gewesen. Das Verständnis der Arbeitgeberseite von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung in dem Sinn, ob die Streikziele erreichbar sind und welche Schäden durch den Streik entstehen, entspricht nicht der Rechtsprechung des BAG. Auch ergebe sich die Unverhältnismäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahme nicht aus der Höhe der Streikforderung. Der Streik zielte hier nicht auf die wirtschaftliche Existenzvernichtung des Arbeitgebers. Vielmehr wollte die Gewerkschaft ein möglichst gutes Ergebnis für die Arbeitnehmer (d.h. hohe Abfindungen) erreichen. Das sei legitim, der Streik vorliegend daher nicht unrechtmäßig.
Quelle | Hessisches LAG, Urteil vom 16.7.2018, 16 SaGa 933/18, Abruf-Nr. 205235