· Fachbeitrag · Streikrecht
Im Arbeitskampf kann ein Kampfziel schnell mal die Friedenspflicht verletzen
| Ein Streik ist rechtswidrig, wenn mit seinem Kampfziel auch Forderungen durchgesetzt werden sollen, die die in einem Tarifvertrag vereinbarte Friedenspflicht verletzen. Wird dabei schuldhaft gehandelt, müssen dem Kampfgegner die entstandenen Schäden ersetzt werden. Die streikführende Gewerkschaft kann nicht einwenden, die Schäden wären auch bei einem Streik ohne friedenspflichtverletzende Forderungen entstanden. Hierauf wies das BAG hin. |
Sachverhalt
Die beklagte Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) vertritt die berufs- und tarifpolitischen Interessen des Flugsicherungspersonals. Sie hatte mit der Betreibergesellschaft des Frankfurter Flughafens - der Fraport AG (Fraport) - einen Tarifvertrag für die Beschäftigten in der Vorfeldkontrolle und Verkehrszentrale geschlossen. Dessen Bestimmungen für die Laufzeit des Tarifvertrags sollten abschließend sein. Die Regelungen in § 5 bis § 8 des Tarifvertrags waren erstmals zum 31.12.17 kündbar, die übrigen bereits zum 31.12.11.
Nach Teilkündigung des Tarifvertrags mit Ausnahme von § 5 bis § 8 durch die GdF zum 31.12.11 verhandelten diese und Fraport über einen neuen Tarifvertrag. Ein vereinbartes Schlichtungsverfahren endete mit einer Empfehlung des Schlichters. Diese enthielt unter anderem Ergänzungen zu dem noch ungekündigten Teil des Tarifvertrags. Am 15.2.12 kündigte die GdF gegenüber Fraport an, ihre Mitglieder zu einem befristeten Streik mit dem Ziel der Durchsetzung der Schlichterempfehlung aufzurufen. Der am 16.2.12 begonnene Streik endete aufgrund einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung 13 Tage später.
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