· Nachricht · Tarifrecht
Ausgestaltung einzelner Arbeitsbedingungen kann Dritten überlassen werden
| Die Tarifvertragsparteien sind berechtigt, die nähere Ausgestaltung einzelner Arbeitsbedingungen einem Dritten zu überlassen. |
Diese Klarstellung traf das BAG (26.2.20, 4 AZR 48/19, Abruf-Nr. 216673). nach Ansicht der Richter können das etwa die Betriebsparteien sein. Allerdings müsse sich die Einräumung einer solchen Befugnis aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit sowohl hinsichtlich des Adressaten als auch hinsichtlich des eröffneten Regelungsumfangs aus dem Tarifvertrag hinreichend deutlich ergeben.
Quelle: ID 46719659