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  • · Nachricht · Tarifrecht

    Konnte UFO die Tarifverträge mit der Lufthansa wirksam kündigen?

    | Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat es abgelehnt, die Fragen zur Wirksamkeit der Vorstandsvorsitzendenwahl und zur Kündigung von Tarifverträgen in einem Eilverfahren zu klären. |

     

    Das LAG hat Anträge der Gewerkschaft der Unabhängigen Flugbegleiter e.V. (UFO) abgelehnt, in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz der Lufthansa AG Äußerungen zu untersagen, mit denen die Fluggesellschaft anzweifelte, dass UFO wirksam Tarifverträge kündigte.

     

    Der Hintergrund des Verfahrens, an welchem auf Seiten der beklagten Parteien neben Lufthansa auch der Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) beteiligt war, ist die Auseinandersetzung um die Frage, ob es bei der Wahl des UFO-Vorstandvorsitzenden und seines Stellvertreters im Oktober 2018 zu erheblichen Fehlern gekommen ist. Davon geht die Lufthansa AG aus. Sie machte deshalb ihre Zweifel öffentlich, ob UFO ordnungsgemäß vertreten war, als die Gewerkschaft im November 2018 und Januar 2019 Tarifverträge kündigte. Diese waren vom AGVL für Beschäftigte der Lufthansa AG abgeschlossen worden.

     

    UFO will über Regelungen dieser Tarifverträge neu verhandeln. Die Lufthansa wendet Bestimmungen dieser Tarifverträge teilweise weiter an. Ein Streik um einen neuen Tarifvertrag wäre rechtlich nur zulässig, wenn der alte Tarifvertrag wirksam gekündigt wurde.

     

    Das LAG hat keine Entscheidung dazu getroffen, ob die Tarifverträge noch gelten und wie UFO vertreten wird. Das Urteil befasst sich nur damit, dass eine Entscheidung in einem Eilverfahren nicht notwendig ist. Die Parteien müssten die Frage, ob Tarifverträge noch angewendet werden dürfen, in einem regulären arbeitsgerichtlichen Verfahren ausfechten.

     

    Das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz dürfe nicht genutzt werden, um eine vorläufige Klärung der Streitpunkte zu erreichen. Denn eine solche Entscheidung hätte nur bis zu einem Urteil im dem Hauptsacheverfahren Bestand. Die Antwort auf die Rechtsfragen dränge sich auch nicht offensichtlich auf. Die 16. Kammer des LAG hat daher ebenso Anträge zurückgewiesen, mit denen Lufthansa Äußerungen untersagt werden sollten, UFO sei nicht ordnungsgemäß vertreten. Die Gewerkschaft vertrete ihre Position ebenfalls öffentlich. Die so geführte Auseinandersetzung müsse ausgehalten werden. Die Anwendung von gekündigten Tarifverträgen werde nicht untersagt. Damit hat das LAG das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8.4.19 bestätigt, gegen das UFO Berufung eingelegt hatte.

     

    Die Entscheidung ist rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist bei Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich.

     

    Quelle | LAG Hessen, Urteil vom 20.5.2019, 16 SaGa 433/19

    Quelle: ID 45946750