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  • · Fachbeitrag · Tarifrecht

    Tarifverträge der CGZP von Anfang an nichtig

    | In einer Sammelklage, an der erstinstanzlich 35 und zweitinstanzlich 97 Beteiligte teilhatten, hat das LAG Berlin-Brandenburg die fehlende Tariffähigkeit der CGZP (Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalagenturen) und damit die Nichtigkeit der von dieser geschlossenen Tarifverträge von Anfang an festgestellt (LAG Berlin-Brandenburg 9.1.12, 24 TaBV 1285/11, Abruf-Nr. 120495). Bereits am 14.12.10 hatte das BAG festgestellt, dass die CGZP bezogen auf den Zeitpunkt ab dem 7.12.09 tarifunfähig war (1 ABR 19/10, Abruf-Nr. 110951 in AA 11, 127 ). |

     

    Jetzt hat das BAG (23.5.12, 1 AZB 67/11) nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde die fehlende Tariffähigkeit seit der Gründung rechtskräftig festgestellt. Die zwischen den Instanzgerichten streitige Frage, ob materiell-rechtlich auch für die Vergangenheit die Tarifunfähigkeit der CGZP feststehe oder die Verfahren, sofern sie sich auf früher abgeschlossene Tarifverträge bezogen, auszusetzen seien, ist damit beantwortet. Die bei den Sozial- und Arbeitsgerichten anhängigen Verfahren, in denen sich die Tariffähigkeit der CGZP als entscheidungserhebliche Vorfrage stellt, können damit ohne die erneute Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 97 ArbGG fortgeführt werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Die ausgesetzten Zahlungsklagen sind fortzuführen. Einzelvertragliche Inbezugnahmen auf von der CGZP abgeschlossene Tarifverträge sind rechtlich ohne Bedeutung. Auch dort vereinbarte Ausschlussfristen sind nicht anwendbar. Sofern Arbeitsverträge mit Leih-ArbN einzelvertraglich andere Ausschlussfristen vorsehen, müssen diese mindestens drei Monate betragen. Die Ausschlussfrist begann frühestens am 15.12.10 (einen Tag nach der Entscheidung des BAG) zu laufen, da frühestens dann ein Anspruch auf „equal pay“ fällig wurde. Diesen haben die klagenden ArbN nach § 9 Ziff. 2, § 10 Abs. 4 AÜG gegenüber den Leih-ArbG geltend gemacht. Die Hürde der Verfahrensaussetzung und des Zeitpunkts der Tarifunfähigkeit der CGZP ist damit überwunden.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 128 | ID 34428850