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  • · Nachricht · Tarifrecht

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes

    | Die Allgemeinverbindlicherklärung von Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für die Jahre 2008 und 2009 ist wirksam. So entschied es das LAG Berlin-Brandenburg. |

     

    Die Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe verpflichten die tarifgebundenen Arbeitgeber, Beiträge an die Sozialkassen des Baugewerbes zu zahlen. Die Tarifverträge werden von der zuständigen Behörde gemäß § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt. Gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) der bis zum 15.8.14 geltenden Fassung konnte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss für allgemeinverbindlich erklären wenn

     

    • die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 v. H. der unter den Geltungsbereich des unter den Tarifvertrag fallenden Arbeitnehmer beschäftigen
    • die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

     

    Eine Allgemeinverbindlicherklärung führt zu einer Tarifbindung der zuvor nicht tarifgebundenen Arbeitgeber, d. h., ein Arbeitgeber muss auch dann Sozialkassenbeiträge zahlen, wenn er nicht Mitglied in dem Arbeitgeberverband ist. Ob eine Allgemeinverbindlicherklärung zu Recht erfolgte, ist daher über den jeweiligen Einzelfall hinaus von großer wirtschaftlicher Bedeutung.

     

    Die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung ist seit dem 16.8.14 in erster Instanz von den Landesarbeitsgerichten zu überprüfen. Zuvor war der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

     

    Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen aus den Jahren 2008 und 2010 festgestellt. Es hat dabei die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugrunde gelegten Zahlen für das 50%-Quorum des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 TVG für entscheidend gehalten und auch das öffentliche Interesse im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG bejaht.

     

    Das LAG hat für die unterlegenen zuvor nicht tarifgebundenen Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbände die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

     

    Quelle | LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung zu den Beschlüssen vom 17.4.15, 2 BVL 5001/14 und 2 BVL 5002/14

    Quelle: ID 43332748