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  • · Fachbeitrag · Tarifverträge/Zeitarbeit

    LAG Berlin-Brandenburg: CGZP auch 2004, 2006 und 2008 tarifunfähig

    | Wie bereits das Arbeitsgericht Berlin hat jetzt auch das LAG Berlin-Brandenburg entschieden, dass die CGZP 2004, 2006 und 2008 keine Tarifverträge abschließen konnte. War die CGZP aber zu diesen Zeitpunkten tarifunfähig, sind auch die zu diesen Zeitpunkten abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam. Wie schon zuvor das Arbeitsgericht, so hat sich nunmehr auch das LAG der formaljuristischen Begründung des BAG vom Dezember 2010 angeschlossen. |

     

    Bisher hatte das BAG nur entschieden, dass die CGZP aus formaljuristischen Gründen ab Dezember 2009 tarifunfähig war. Eine Entscheidung über die Jahre zuvor gab es nicht. Diese Lücke ist durch den Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg (9.1.12, 24 TaBV 1285/11, Abruf-Nr. 120495) geschlossen worden.

     

    PRAXISHINWEIS | Die LAG-Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Zwar ist die Revision nicht zugelassen worden, es besteht hingegen die Möglichkeit für die CGZP, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Sollte dieses geschehen, wird wahrscheinlich erst Mitte bis Ende 2012 Rechtskraft eintreten. ArbN, deren ArbG die Tarifverträge der CGZP angewandt haben, können nur für das Jahr 2009 Differenzlohnansprüche aus dem Gesichtspunkt des Equal-Pay verlangen, da die Ansprüche aus den Jahren 2004 bis 2008 mittlerweile verjährt sind. Hierfür muss der ArbN-Vertreter darlegen und beweisen, welchen (höheren) Lohn vergleichbare ArbN im Entleiherbetrieb bezogen haben. Dies ist bei Tarifbindung des Entleiherbetriebs in der Regel einfacher als bei frei ausgehandelten Lohnsystemen. Für die Krankenkassen gilt die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB nicht, wenn sie den ArbG wegen zu geringer Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Anspruch nehmen.

    Weiterführender Hinweis

    • Zehn Antworten auf aktuelle Fragen zum Equal-Pay-Anspruch in AA 11, 127
    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 37 | ID 31829970