21.02.2012 · IWW-Abrufnummer 120495
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 09.01.2012 – 24 TaBV 1285/11
Die CGZP war auch am 29.11.2004, 16.6.2006 und 9.7.2008 nicht tariffähig. Auf Vertrauensschutz konnte die CGZP sich nicht berufen.
24 TaBV 1285/11
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
24 TaBV 1285/11, 24 TaBV 1338/11,
24 TaBV 1368/11, 24 TaBV 1395/11
(24 TaBV 1612/11)
29 BV 13947/10
Arbeitsgericht Berlin
Verkündet am 09.01.2012
Im Namen des Volkes
Beschluss
In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 24. Kammer, auf die mündliche Anhörung vom 9. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Sch. als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin M. und den ehrenamtlichen Richter Sch. beschlossen:
I. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer sowie auf die Anschlussbeschwerde wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. 05. 2011 – 29 BV 13947/10 – teilweise abgeändert; der Tenor wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. am 29. 11. 2004, 19. 6. 2006 und 9. 7. 2008 nicht tariffähig war.
2. Die Anträge der Beteiligten zu 1) und 19) werden zurückgewiesen.
II. Im Übrigen werden die Beschwerden der Beteiligten zu 7), 8), 34) einschließlich des Hilfswiderantrags der Beteiligten zu 7) sowie die Beschwerden der Beteiligten zu 36) bis 96) zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. (CGZP).
Die zu 2. beteiligte CGZP ist am 11. Dezember 2002 von Mitgliedern des zu 13. beteiligten Ch. Gewerkschaftsbundes Deutschlands (CGB) gegründet worden. Die erste Satzung der CGZP ist auf ihrer Mitgliederversammlung vom
15. Januar 2003 angenommen worden (im Folgenden: Satzung 2003). Sie lautet:
„SATZUNG
der Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P
1. Die Tarifgemeinschaft hat ihren Sitz in Berlin bei der Bundesgeschäftsstelle.
2. Mitglieder sind die Gewerkschaften im CGB, die ihren Beitritt zur Tarifgemeinschaft erklärt haben. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung einer Gewerkschaft. Der Ausschluss einer Gewerkschaft bedarf einer 2/3 – Mehrheit der Mitgliederversammlung.
3. Die Tarifgemeinschaft vertritt die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften und schließt für deren Mitglieder Tarifverträge ab.
4. Organe der Tarifgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
5. Mitgliederversammlung:
a) Die Mitgliederversammlung besteht aus mindestens einem Vertreter der angeschlossenen Gewerkschaften.
b) Die Mitgliederversammlung tagt bei Bedarf, jedoch mindestens alle vier Jahre.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitgliedsgewerkschaften ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
d) Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand der Tarifgemeinschaft.
e) Abstimmungen können auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.
f) Die Mitgliederversammlung kann für die Tarifgemeinschaft eine Geschäftsordnung beschließen.
6. Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
b) Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt die Tarifgemeinschaft nach außen.
c) Der Vorstand bestellt regionale und überregionale Tarifkommissionen.
Beschlossen am 11. Dezember 2002 in Berlin“
Die am 5. Dezember 2005 geänderte Satzung lautet:
„§ 1 Name und Zweck
Die Tarifgemeinschaft vertritt die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG und schließt für deren Mitglieder Tarifverträge mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden ab, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitnehmerüberlassung überlassen wollen.
…
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können die Gewerkschaften im Ch. Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) werden, die ihren Beitritt zur Tarifgemeinschaft erklären.
…
§ 7 Abschluss von Tarifverträgen
(1) Tarifvertragschließende Partei in der Zeitarbeit kann nur die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. (CGZP) sein. Die Mitgliedsgewerkschaften haben durch ihren Beitritt zur Tarifgemeinschaft ihre Tarifhoheit für die Branche Zeitarbeit an die Tarifgemeinschaft abgetreten.
(2) Tarifverträge werden für die Tarifgemeinschaft grundsätzlich von mindestens zwei Personen unterzeichnet. Dabei muss eine der unterzeichnenden Personen Vorstandsmitglied der Tarifgemeinschaft sein. Die zweite unterzeichnende Person muss vom Vorstand bevollmächtigt sein.
(3) Die Mitgliedsgewerkschaften können nicht eigenständig als Tarifpartner für die Zeitarbeit auftreten, es sei denn, der Vorstand der CGZP fasst auf Antrag einer Mitgliedsgewerkschaft einen anders lautenden Beschluss.
(4) Die Kündigung, Aufhebung oder Änderung von Tarifverträgen erfolgt durch den Vorstand der Tarifgemeinschaft.“
Die CGZP hat nach den beim Tarifregister des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingereichten Vereinbarungen seit dem 12. Dezember 2002, dem Tag nach ihrer Gründung, eine Vielzahl von Firmen- und Verbandstarifverträgen abgeschlossen. Die Verbandstarifverträge wurden auf Arbeitgeberseite vom zu 7) beteiligten AMP (jetzt: BAP) bzw. vom zu 8) beteiligten BVD geschlossen.
Zum Zeitpunkt der Satzungsänderung am 5. Dezember 2005 waren die zu 3. beteiligte Ch. Gewerkschaft M. (CGM), die zu 4. beteiligte DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV), die zu 5. beteiligte Gewerkschaft Ö. Dienst und D. (GÖD), die zu 6. beteiligte Ch. Gewerkschaft P. und T. (CGPT), die U. G. sowie der Verband Deutscher T. (VDT) Mitglieder der CGZP. Die beiden letzteren haben mit Wirkung zum 30. Juni 2006 ihren Austritt aus der CGZP erklärt.
§ 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 der am 21. Oktober 2007 in Kraft getretenen Satzung der CGM lauten:
„§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich
…3. Die Ch. Gewerkschaft M. ist eine unabhängige Gewerkschaft gegenüber politischen Parteien, Kirchen, Regierungen und Unternehmen. Der Organisationsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und umfasst die Bereiche der metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie, des Metallhandwerks, der Elektroindustrie und der sonstigen Metallbetriebe. …
§ 3 Beitrittsvoraussetzungen
1. Mitglied bei der Ch. Gewerkschaft M. kann jeder in der metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie, in dem Metallhandwerk, in der Elektroindustrie und in den sonstigen Metallbetrieben Beschäftigte ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Nationalität, politische und konfessionelle Bindung werden.“
In der Satzung der DHV vom 12. 11. 2002 ist bestimmt:
…“§ 2
Der DHV ist eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen, die in der privaten Wirtschaft und im öffentlichen Dienst tätig sind.“
Die Satzung vom 12. 3. 2007 regelt:
…“§ 2
Die DHV ist eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden Berufen.“
§ 2 und § 5 der Satzung der GÖD idF vom 23. 10. 2001 und vom 20./21. April 2005 lauteten:
„§ 2 Organisationsbereich
Der räumliche Organisationsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder der GÖD können werden:
1) Arbeitnehmer/innen, Angestellte und Beamte/Beamtinnen, die im Dienst des Bundes, der Länder, der kommunalen Verwaltungen und Betriebe oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, sowie Richter/Richterinnen, Soldaten/Soldatinnen der Bundeswehr, Zivilbedienstete der Stationierungsstreitkräfte, Versorgungsempfänger, Rentner/innen und Auszubildende, sowie Arbeitnehmer/innen von privatrechtlich organisierten Dienstleistungsbetrieben und Organisationen, die auch die Grundsätze und die Satzung der GÖD anerkennen und bereit sind, ihre Ziele zu fördern und keiner konkurrierenden Gewerkschaft angehören.
2) Die GÖD kann sich durch Beschluss des Bundesvorstandes für andere Tarifbereiche zuständig erklären.“
Nach § 1 der Satzung der CGPT vom 1. 5. 2006 ist diese die
ks„Gewerkschaft des Personals bei Unternehmen, die Dienstleistungen in den Bereichen Postservice, Logistik und Telekommunikation erbringen“.
In einem früheren Verfahren über die Tariffähigkeit der CGZP haben sich die CGM, die DHV und die GÖD zu ihren Mitgliederzahlen am Jahresende 2008 erklärt. Danach soll die CGM 90.000 Mitglieder, die DHV 78.000 Mitglieder und die GÖD 57.000 Mitglieder haben. Nach Angaben der CGZP in der Beschwerdebegründung waren am 31. Dezember 2008 in ihren Mitgliedsgewerkschaften 1.383 Leiharbeitnehmer organisiert (CGM: 900 Mitglieder; DHV: 312 Mitglieder; GÖD: 171 Mitglieder). Im Jahr 2008 wurden nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit durchschnittlich 760.604 Leiharbeitnehmer beschäftigt.
Bei Eingang der Antragsschrift im vorliegenden Verfahren waren bereits zwei Beschlussverfahren zur Feststellung der Tariffähigkeit der CGZP beim Arbeitsgericht Berlin anhängig. In dem Verfahren 63 BV 9415/08 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die CGZP am 22. 7. 2003 nicht tariffähig war. Die sich auf den Zeitraum 17. Oktober 2006 bis 31. Januar 2008 beziehenden Anträge hat das Arbeitsgericht rechtskräftig zurückgewiesen. Das Verfahren 39 BV 2633/10 (früher: 41 BV 1787/09) wurde nach Antragsrücknahme vom Arbeitsgericht Berlin am 5. 1. 2012 eingestellt.
Der Antragsteller und Bet. zu 1) hat vor dem ArbG Köln Vergütungszahlung aus dem Gesichtspunkt des „equal pay“ verlangt. Nach Aussetzung des Rechtsstreits durch das ArbG Köln gem. § 97 Abs. 5 ArbGG hat der Bet. zu 1) mit seiner am 16. 1. 2009 eingegangenen Antragsschrift die Tariffähigkeit der CGZP am 29. 11. 2004, 19. 6. 2006 und 9. 7. 2008 in Abrede gestellt.
Die übrigen Antragsteller (mit Ausnahme des Bet. zu 19) haben nach Aussetzung ihrer Zahlungsklagen zunächst in gesonderten Beschlussverfahren vor dem ArbG Berlin die Tarifunfähigkeit der CGZP geltend gemacht. Sie haben ihre Anträge sodann im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich angekündigt und anschließend die Anträge in ihren jeweiligen Beschlussverfahren zurückgenommen; diese Verfahren wurden mit Ausnahme derer der Bet. zu 21) und 25) eingestellt.
Die Antragsteller haben – in unterschiedlichen Konstellationen – beantragt
festzustellen, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. am 29. 11. 2004, 19. 6. 2006 bzw. 9. 7. 2008 nicht tariffähig bzw. nicht tarifzuständig war.
Die CGZP, der AMP, die BVD und die Beteiligten zu 28) und 34) haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die CGZP, der AMP und die BVD haben die Anträge für unzulässig bzw. unbegründet gehalten. Es liege eine doppelte Rechtshängigkeit vor. Den Antragstellern fehle wegen fehlerhafter Aussetzungsbeschlüsse die Antragsbefugnis. Eine Nebenintervention sei unzulässig.
Bei der CGZP handele es sich um eine nach § 2 Abs. 3 TVG tariffähige Spitzenorganisation, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der Abschluss von Tarifverträgen gehöre. Für ihre Tariffähigkeit genüge es, dass zwei ihrer Mitglieder tariffähig sind. Die Tariffähigkeit des CGM und der DHV sei gerichtlich festgestellt worden. Unabhängig davon erfülle die CGZP selbst die Voraussetzungen für die Tariffähigkeit. Sie sei tarifwillig und besitze die erforderliche Durchsetzungskraft, durch die sie vom sozialen Gegenspieler wahrgenommen werde. Dies werde durch die Vielzahl der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge belegt. Auf die Tarifzuständigkeit ihrer Mitgliedsgewerkschaften für die Arbeitnehmerüberlassung komme es nicht an. Selbst wenn diesen die Tarifzuständigkeit im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung fehle, hätte dies nicht die Tarifunfähigkeit ihrer Spitzenorganisation zur Folge. Das Verbot der echten Rückwirkung sowie das Gebot des Vertrauensschutzes seien zu beachten.
Mit Schriftsatz vom 27.01.2011 haben weitere 61 Unternehmen der Zeitarbeitsbranche, die Haustarifverträge mit der CGZP abgeschlossen haben, erfolglos um ihre Beteiligung an dem vorliegenden Verfahren gebeten.
Wegen der Einzelheiten der Ausgangsrechtsstreite, der Aussetzungsbeschlüsse sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der nicht Beteiligten 61 Unternehmen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30. 5. 2011 festgestellt, das die CGZP am 29. 11. 2004, 19. 6. 2006 und 9. 7. 2008 nicht tariffähig und nicht tarifzuständig für Unternehmen der Zeitarbeitsbranche war; im Übrigen hat es die Anträge der Beteiligten zu 21), 24), 25) und 26 sowie den Antrag zu 1) des Beteiligten zu 27) zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss haben der BAP (Bet. zu 7), die BVD, die Bet. zu 34 sowie die erstinstanzlich nicht beteiligten 61 Unternehmen mit Haustarifverträgen (im Beschwerdeverfahren: Bet. zu 36 bis 96) form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und begründet.
Der Bet. zu 26) hat form- und fristgerecht Anschlussbeschwerde eingelegt und begründet.
Die Beschwerdeführer tragen vor:
Die Anträge seien unzulässig. Es liege keine zulässige subjektive Antragshäufung vor, weil die Anträge der nachträglich im Verfahren beteiligten Antragsteller auch die Tarifzuständigkeit umfassten und daher nicht mit dem Antrag des ursprünglichen Antragstellers, des Beteiligten zu 1, übereinstimmten. Es sei nicht zulässig, dass die Beteiligten zu 14 bis 27 und 35 ihre zunächst bei diversen Kammern des Arbeitsgerichts Berlin anhängig gemachten Beschlussverfahren durch Antragsrücknahme beendeten und die zurückgenommenen Anträge im vorliegenden Verfahren erneut stellten. Dies verstoße gegen das Gebot des gesetzlichen Richters. Dies sei auch weder sachdienlich noch prozessökonomisch. Eine Nebenintervention sei im Beschlussverfahren nicht möglich. Wegen der Rechtskraftwirkung inter omnes eines Beschlusses nach § 97 ArbGG sei eine subjektive Antragshäufung nicht erforderlich. Den Anträgen stehe das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen. Die Verfahren 63 BV 9415/08 und 41 BV 1787/09 umfassten denselben Verfahrensgegenstand und stünden einer Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren entgegen. Die Beteiligten zu 1 und 27 hätten wegen vergleichsweiser Erledigung ihrer Ausgangsrechtsstreite kein Feststellungsinteresse mehr.
Der Antrag sei auch unbegründet. Das Bundesarbeitsgericht habe in seinem Beschluss vom 14.12.2010 die Rechtsnorm des § 2 Abs. 3 TVG nicht richtig ausgelegt und angewendet. Die vom BAG aufgestellte Delegationstheorie sei unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden rechtsdogmatisch nicht haltbar. Das BAG sei früher davon ausgegangen, dass die Tariffähigkeit nach § 2 Abs. 3 TVG eine originäre sei. Die Auffassung, die Tarifzuständigkeit einer Spitzenorganisation müsse vollständig deckungsgleich mit den Tarifzuständigkeiten der Mitgliedsverbände sein, seien Normzweck vereitelnd. Jedenfalls die zweite Prämisse des BAG, die Mitgliedsverbände müssten einer Spitzenorganisation ihre Tarifzuständigkeit vollständig übertragen, sei nicht nachvollziehbar. Einen Rechtssatz, dass jemand nicht weniger Rechte übertragen könne als er selbst hat, gebe es nicht. Der Grundsatz, dass Tarifvertragsparteien ihre satzungsmäßig festgelegte Tarifzuständigkeit nicht vollständig ausnutzen müssten, gelte auch für Spitzenorganisationen. § 2 Abs. 3 TVG stelle nur die Voraussetzung auf, dass der Abschluss von Tarifverträgen zu den satzungsgemäßen Aufgaben einer Spitzenorganisation gehören müsse. Diese Voraussetzung sei im Entscheidungsfall erfüllt. Die Ausführungen des BAG zu den Tarifzuständigkeiten der CGM, der DHV und der GÖD seien nicht bindend. Hierbei handele es sich um bloße Meinungsäußerungen; hätte das BAG die Ausführungen für tragend erachtet, so hätte es das Verfahren von Amts wegen nach § 97 Abs. 5 ArbGG aussetzen müssen. Abgesehen davon sei die GÖD aufgrund der zu den verfahrensgegenständlichen Zeitpunkten maßgeblichen Satzungen für alle privaten Dienstleistungsbetriebe zuständig gewesen. Es sei auch zu beachten, dass der Leiharbeitnehmer aufgrund der gespaltenen Arbeitgeberstellung zwei Leiharbeitsverhältnisse habe. Deshalb erstrecke sich die Tarifzuständigkeit der CGM und der GÖD auf Arbeitnehmer, die ein Leiharbeitsverhältnis mit einem Entleiher oder einem Verleiher begründet hätten, die einen in der Satzung genannten Betrieb unterhielte. Die in der CGZP- Satzung 2003 angelegte Aufgabe und Zuständigkeit in Abhängigkeit zu den jeweiligen Mitgliedern stehe im Einklang mit der vom BAG vertretenen Delegationstheorie. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit geböten es, für die Zeit vor dem 14.12.2010 von der Tariffähigkeit der CGZP auszugehen.
Die CGZP sei auch tarifzuständig gewesen. Maßgeblich hierfür sei allein die Satzung, die eine solche Zuständigkeit ausdrücklich vorsehe.
Es bestünden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG; das Verfahren sei daher zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens gem. § Art. 100 GG auszusetzen. Weiterhin stelle sich die Frage der Gültigkeit des in Art. 5 der Leiharbeitsrichtlinie geregelten Gleichbehandlungsgrundsatzes; diese Frage sei dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Zur Begründung seines Hilfs- Widerantrages führt der BAP aus: Die CGZP sei zu den verfahrensgegenständlichen Zeitpunkten fähig gewesen, Tarifverträge im fremden Namen und als Stellvertreter für die angeschlossenen Mitgliedsgewerkschaften abzuschließen. Die CGZP habe jedenfalls während der Geltung der Satzung 2003 Tarifverträge (auch) im fremden Namen und als Stellvertreter für die angeschlossenen CGB Mitgliedsgewerkschaften abgeschlossen. Explizit im fremden Namen habe die CGZP beim Abschluss der mit der MVZ abgeschlossenen Tarifverträge vom Juni 2003 gehandelt. Auch in Bezug auf Tarifverträge, die die CGZP nach der Satzungsänderung vom 05.12.2005 abgeschlossen habe, sei sie willens und fähig gewesen, Tarifverträge (zumindest auch) im fremden Namen abzuschließen. Dem stehe die Satzung nicht entgegen. Die CGZP sei bei Tarifvertragsabschluss stets als Tarifgemeinschaft aufgetreten. Entsprechend der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft sei anzuerkennen, in Vollzug gesetzt und tarifvertraglich aktiv geworden sei in der Urform der BGB- Gesellschaft bzw. als Tarifgemeinschaft.
Die Beteiligten zu 36) bis 96) meinen, dass sie erstinstanzlich zu Unrecht nicht gehört worden seien. Im Übrigen seien sie zu beteiligten, soweit sie Parteien nach § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzter Rechtsstreite seien.
Die CGZP verweist darauf, dass sie 2002 als Spitzenverband im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG gegründet worden und bis heute als Spitzenverband in diesem Sinne tätig sei. Sie habe ab dem Zeitpunkt ihres Bestehens als Spitzenorganisation im Sinne von § 2 Abs. 3 TVG Tarifverträge abgeschlossen. Sämtliche Tarifabschlüsse erfolgten nicht durch eine Tarifgemeinschaft; sie sei nicht bloß namens und im Auftrag der in ihr zusammengeschlossenen Mitgliedsgewerkschaften tätig geworden, sondern kraft eigener, originärer Tariffähigkeit.
Die Beschwerdeführer beantragen,
den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.
Der Anschlussbeschwerdeführer beantragt,
den angefochtenen Beschluss teilweise abzuändern und festzustellen, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. am 29.11.2004 nicht tariffähig war.
Die Antragstellervertreter beantragen,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführer beantragen,
die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 7) beantragt weiterhin,
festzustellen, dass die Beteiligte zu 2 (CGZP) am 29. November 2004, am 19. Juni 2006 und am 9. Juli 2008 fähig war, im Namen der ihr angeschlossenen Gewerkschaften Tarifverträge abzuschließen.
Die Antragsteller sowie die Beteiligte zu 2) beantragen,
den Hilfs- Widerantrag zurückzuweisen.
Der Anschlussbeschwerdeführer meint, aufgrund des nachgebesserten Aussetzungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Bayreuth sei er antragsbefugt.
Im Übrigen verteidigen die Antragsteller – soweit sie sich geäußert haben – die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen mit Rechtsausführungen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.
In der Anhörung vor der Beschwerdekammer haben die CGZP, die DHV und die GÖD übereinstimmend erklärt, bereits zum Zeitpunkt der Gründung der CGZP habe diese nach dem Willen der Gründungsmitglieder nur als Tarifvertragspartei nach § 2 Abs. 3 TVG tätig werden sollen.
B. Die Beschwerden sind teilweise begründet. Die Anträge der Bet. zu 1) und 19) sind unzulässig. Im Übrigen sind die Beschwerden nicht begründet. Die Anschlussbeschwerde ist begründet.
I. Die Beschwerden sämtlicher Beschwerdeführer sind zulässig. Auch die im Beschwerdeverfahren zu 36) bis 96) beteiligten Unternehmen sind durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts beschwert, weil sie vom Arbeitsgericht nicht gehört wurden. Die Nichtbeteiligung einer Person oder Stelle in der Vorinstanz hindert sie nicht, sich nunmehr durch Einlegung eines Rechtsmittels am Verfahren zu beteiligen (vgl. BAG 13. 7. 1977 - 1 ABR 19/75 - AP Nr. 8 zu § 83 ArbGG 1953; 19.05.1978 - 6 ABR 41/75 - AP Nr. 3 zu § 43 BetrVG 1972).
II. Die Bet. zu 1) und 19) sind nicht antragsbefugt; insoweit sind die Beschwerden begründet.
1. Antragsberechtigt in einem Verfahren über die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition sind gem. § 97 Abs. 5 S. 2 ArbGG sämtliche Parteien der Rechtsstreite, die nach § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ausgesetzt wurden. Ihre Antragsbefugnis beschränkt sich auf die Vorfrage, wegen derer ihr Verfahren nach Satz 1 ausgesetzt ist. Sie sind nicht befugt, eine andere als die vom aussetzenden Gericht für entscheidungserheblich gehaltene Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit gerichtlich klären zu lassen (BAG 29. 6. 2004 - 1 ABR 14/03 - AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 10); insoweit wird ihre Antragsbefugnis durch den Aussetzungsbeschluss beschränkt (ErfK/Koch Rn. 2 zu § 97 ArbGG).
2. Danach fehlte dem Bet. zu 19) von Anfang an die Antragsbefugnis. Die Antragsbefugnis des Bet. zu 1) ist im Laufe des Beschwerdeverfahrens entfallen.
a) Durch Beschluss des ArbG Ulm vom 29. 3. 2010 (2 Ca 518/09) wurde der dortige Rechtsstreit des Bet. zu 19) ausgesetzt bis „zur rechtskräftigen Entscheidung (…) in dem beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 ABR 19/10 anhängigen Verfahren“. Damit war der Bet. zu 19) möglicherweise bis zu seiner Erledigung in jenem Verfahren antragsbefugt, nicht aber im vorliegenden.
b) Der Bet. zu 1) hat sich im Laufe des vorliegenden Verfahrens in seinem Ausgangsrechtsstreit verglichen; mit dem Rechtsstreit hat sich auch der Aussetzungsbeschluss des ArbG Köln vom 5. 1. bzw. 20. 9. 2009 erledigt, so dass die Antragsbefugnis entfallen ist.
III. Der Bet. zu 26) ist antragsbefugt; seine Anschlussbeschwerde ist deshalb begründet.
1. Zwar hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss auf der Grundlage des seinerzeit nicht mit Gründen versehenen und ungenau tenorierten Aussetzungsbeschlusses des ArbG Bayreuth vom 5. 11. 2008 zu Recht die Antragsbefugnis verneint. Das ArbG Bayreuth hat jedoch seinen Aussetzungsbeschluss nachgebessert.
2. Freilich lässt der (ungeänderte) Tenor des Beschlusses den Zeitraum, für den das Arbeitsgericht die Tariffähigkeit der CGZP als entscheidungserheblich ansieht, nicht eindeutig erkennen. Aus der vom Arbeitsgericht nachgeholten Begründung seines Aussetzungsbeschlusses, die bei der Auslegung der Beschlussformel zu berücksichtigen ist (BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 14/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 111, 164), wird jedoch deutlich, dass dieses die Tariffähigkeit der CGZP zum 29. 11. 2004 als entscheidungserheblich ansieht. An diese Auffassung des ArbG Bayreuth ist die Beschwerdekammer gebunden (BAG 18. 7. 2006 - 1 ABR 36/05 - AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 19), obwohl die Entscheidungserheblichkeit nach den Beschlussgründen nicht nachvollziehbar ist.
IV. Im Übrigen sind die Beschwerden unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Tarifunfähigkeit der CGZP zu den genannten Zeitpunkten festgestellt.
1. Der Feststellungsantrag ist zulässig.
a) Der Antrag bedarf der Auslegung.
aa) Anträge sind möglichst so auszulegen, dass sie eine erstrebte Sachentscheidung zulassen (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 10/97 - juris).
bb) Ausweislich der Aussetzungsbeschlüsse sowie der Antragsbegründungen möchten die Antragsteller erreichen, dass die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt wird. Dies ist (eine) Voraussetzung für den Erfolg ihrer unter dem Gesichtspunkt des „equal pay“ (§ 9 Ziff. 2 AÜG) erhobenen Entgeltforderungen. In den Antragsbegründungen wird folgerichtig unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - (a.a.O.) die mangelnde Tariffähigkeit der CGZP geltend gemacht. Warum die Antragsteller ein Interesse daran haben sollten, auch die Tarifzuständigkeit der CGZP überprüfen zu lassen und woraus sich diese ergeben soll, wird von keinem Antragsteller ausgeführt.
Auf Nachfrage der Beschwerdekammer haben die in der Anhörung am 9. 1. 2012 anwesenden Antragsteller erklärt, dass die Frage der Tarifzuständigkeit nur aufgrund der Formulierung der Aussetzungsbeschlüsse in die Anträge aufgenommen worden seien, ohne dass hierdurch der Verfahrensgegenstand „Tariffähigkeit“ erweitert werden sollte.
b) Dem so verstandenen Antrag steht das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) nicht entgegen.
aa) Nach dem auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO bewirkt die Rechtshängigkeit einer Streitsache, dass sie von keinem Beteiligten anderweitig anhängig gemacht werden kann. Die doppelte Rechtshängigkeit begründet ein Verfahrenshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu beachten ist und zur Unzulässigkeit des Antrags führt. Sie liegt vor, wenn die Beteiligten und die Streitgegenstände beider Verfahren identisch sind (BAG 14. 12. 2010 – 1 ABR 19/10 – a.a.O.).
bb) Die frühere Rechtshängigkeit der vor dem Arbeitsgericht Berlin geführten Beschlussverfahren 63 BV 9415/08 (jetzt: 23 BV 2016/11, 2038/11 und 2039/11 vor dem LAG Berlin-Brandenburg) bzw. 39 BV 2633/10 (früher: 41 BV 1787/09) führt nicht zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags.
(1) Die Streitgegenstände des vorliegenden und des anderen Verfahrens 63 BV 9415/08 sind nicht identisch.
(a) Der Streitgegenstand richtet sich nicht nur nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag (Klageziel), sondern auch nach dem zugehörigen Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird. Nach der prozessrechtlichen Auffassung vom zweigliedrigen Streitgegenstand, der nach der Rechtsprechung des BAG auch für das Beschlussverfahren zu folgen ist (19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 - Rn. 15, EzA BetrVG 2001 § 23 Nr. 4; 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - (a.a.O.)), wird der Streitgegenstand nicht allein durch das Antragsziel bestimmt. Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt deshalb nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Vielmehr muss auch der Klagegrund identisch sein (BAG 14. 12. 2010 – 1 ABR 19/10 – a.a.O.).
(b) Streitgegenstand des Verfahrens 63 BV 9415/08 ist (nur noch) die Tariffähigkeit der CGZP bei Abschluss des „Entgelttarifvertrags West“ mit der Tarifgemeinschaft für Zeitarbeitsunternehmen in der BVD am 22. Juli 2003, nachdem die weitergehenden Anträge (rechtskräftig) zurückgewiesen worden sind.
Im vorliegenden Verfahren geht es dagegen um die Tariffähigkeit zu den konkreten Zeitpunkten 29. 11. 2004, 19. 6. 2006 und 9. 7. 2008.
(2) Das zweite Verfahren mit früherer Rechtshängigkeit 39 BV 2633/10 (früher: 41 BV 1787/09) wurde nach Antragsrücknahme vom Arbeitsgericht Berlin am 5. 1. 2012 eingestellt.
c) Die Antragsteller verfolgen ihr Begehren im Wege subjektiver Antragshäufung. Dies unterliegt im Ergebnis keinen Bedenken. Zwar sind die §§ 59 ff. ZPO in § 80 Abs. 2 ArbGG nicht in Bezug genommen. Gleichwohl ist eine notwendige Streitgenossenschaft auch im Beschlussverfahren zulässig, wenn - wie vorliegend - über einen identischen Antrag nur eine einheitliche Sachentscheidung ergehen kann (BAG 13. März 2007 - 1 ABR 24/06 - Rn. 19 mwN, BAGE 121, 362; 14.12.2010
- 1 ABR 19/10 - Rn. 32, a.a.O.).
d) Der Antragsbefugnis der übrigen Antragssteller steht nicht entgegen, dass sie vor ihrer Beteiligung im vorliegenden Verfahren jeweils in gesonderten Beschlussverfahren den hier gestellten Antrag angekündigt haben.
aa) In dem Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG sind gem. § 97 Abs. 5 S. 2 ArbGG sämtliche Parteien der Rechtsstreite, die nach § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ausgesetzt wurden, antragsbefugt. Es ist nicht erforderlich, dass jede Partei eines jeden Ausgangsrechtsstreits ein „eigenes“ Beschlussverfahren einleitet.
bb) Dem steht nicht entgegen, dass die in der Beschwerdeinstanz noch beteiligten Antragsteller zunächst „eigene“ Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG eingeleitet und im weiteren Verlauf diese Anträge zur Beseitigung der doppelten Rechtshängigkeit zurückgenommen haben.
(1) Der Einwand der Beschwerdeführer, eine derartige Verfahrensweise sei schon deshalb unzulässig, weil die Verfahrensgegenstände nach dem Antrag des Beteiligten zu 1) und den Anträgen der Beteiligten zu 14) bis 27) und 35) nicht übereinstimmten, trägt nicht. Wie ausgeführt, waren die Anträge sämtlicher Antragsteller dahin auszulegen, dass allein die Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP zu den genannten Zeitpunkten begehrt wurde. Es handelt sich deshalb um eine zulässige subjektive Antragshäufung mit identischen Anträgen.
(2) Die Beteiligung und Antragstellung der Beteiligten zu 14) bis 27) und 35) verstößt nicht gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters.
(a) Einer Sachentscheidung in den jeweils „eigenen“ Beschlussverfahren stand wegen der Identität des Verfahrensgegenstandes und des Zeitpunktes der Zustellung der Antragsschriften das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen. Um diesen Antragstellern effektiven Rechtsschutz – d. h.: das Herbeiführen einer Sachentscheidung – sowie rechtliches Gehör zur Sache zu gewähren, musste ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, sich im vorliegenden Verfahren zu beteiligen.
(b) Die Beteiligung der Beteiligten zu 14) bis 27) und 35) im vorliegenden Verfahren war auch sachdienlich und prozessökonomisch.
Der Verfahrensbevollmächtigte des BAP hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Prozessrecht gegenüber dem materiellen Recht eine dienende Funktion hat. Funktion des besonderen Beschlussverfahrens nach §§ 2 a Abs. 1 Ziffer 4, 97 ArbGG ist es, mit größtmöglicher materieller Richtigkeitsgewähr grundsätzlich und mit Rechtskraftwirkung inter omnes die mit weitreichenden Auswirkungen auf Dritte verbundene Frage der Tariffähigkeit einer Koalition beschleunigt einer Klärung zuzuführen. Gerade eine Fallgestaltung wie die vorliegende zeigt exemplarisch, dass diesem Zweck nur dadurch Rechnung getragen werden kann, dass es den Beteiligten zu 14) bis 27) und 35) ermöglicht wurde, ihre Sachanträge zu stellen. Hätten diese Antragsteller sich darauf verweisen lassen müssen, ihre jeweils gesondert eingeleiteten Beschlussverfahren zu Ende zu führen, so hätte sämtlichen dem zuerst eingeleiteten Verfahren nachfolgenden Beschlussverfahren zunächst das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegengestanden. Erledigte sich das zuerst betriebene Beschlussverfahren (z. B. durch einen Vergleich in dem Ausgangsrechtsstreit), so hätte erneut ein Beschlussverfahren nach § 97 ArbGG eingeleitet werden müssen, um die Frage der Tariffähigkeit zu klären. Auf diese Weise hätten es die Arbeitgeber der jeweiligen Ausgangsrechtsstreite in der Hand, durch günstige Vergleichsangebote an die jeweils antragstellenden Arbeitnehmer eine Sachentscheidung über die Tariffähigkeit zu verhindern oder wenigstens auf Jahre hinaus zu verzögern. Dies entspricht nicht dem Zweck des § 97 ArbGG.
e) Die hiernach antragsbefugten Antragsteller haben an der begehrten Feststellung das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse.
aa) Das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung als besondere Prozessvoraussetzung ist die spezielle Ausgestaltung des bei jeder Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsschutzinteresses. § 256 ZPO ist deshalb auch im Beschlussverfahren anwendbar (BAG 19. Februar 2002 - 1 ABR 20/01 - BAGE 100, 281, zu B I 2 der Gründe mwN). Ein auf eine Feststellung gerichteter Antrag bedarf daher zu seiner Zulässigkeit eines rechtlichen Interesses des Antragstellers an einer alsbaldigen gerichtlichen Entscheidung. Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig nicht (BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 35/01 - BAGE 101, 232).
Für die begehrte vergangenheitsbezogene Feststellung besteht jedoch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn gegenwärtige oder künftige Rechtsfolgen zwischen den Beteiligten klären sind und die Feststellung die Beteiligten entsprechend bindet (vgl. BAG 11. September 2001 - 1 ABR 1/01 - juris; 11. Oktober 1995 - 7 ABR 17/95 - AP BetrVG 1972 § 21 Nr. 2).
bb) Im Entscheidungsfall hängt von der Frage der Tariffähigkeit der CGZP zu den in den Anträgen genannten Zeitpunkten nach Auffassung der aussetzenden Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen der von den Antragestellern klageweise geltend gemachten Vergütungsansprüche ab. Diese Frage kann mit Rechtskraftwirkung inter omnes nur in dem besonderen Verfahren nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 ArbGG geklärt werden.
2. Der Antrag ist begründet. Die CGZP war am 29. 11. 2004, 19. 6. 2006 und 9. 7. 2008 weder nach § 2 Abs. 1 TVG als Gewerkschaft noch nach § 2 Abs. 2 bzw. 3 TVG als Spitzenorganisation tariffähig.
a) Die Bedeutung des Begriffs „Tariffähigkeit“ ist durch Auslegung des § 2 TVG zu ermitteln.
aa) Der Begriff der Tariffähigkeit ist gesetzlich nicht definiert. § 2 Abs. 1 bis 3 TVG bestimmt zwar, wer Partei eines Tarifvertrags sein kann, enthält aber selbst keine nähere Definition der Tariffähigkeit. Die Tariffähigkeit wird in § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 ArbGG als Eigenschaft vorausgesetzt. Es handelt sich um die rechtliche Fähigkeit, durch Vereinbarung mit dem sozialen Gegenspieler Arbeitsbedingungen tarifvertraglich mit der Wirkung zu regeln, dass sie für die tarifgebundenen Personen unmittelbar und unabdingbar wie Rechtsnormen gelten (BVerfG 19. Oktober 1966 - 1 BvL 24/65 - zu C I 1 der Gründe, BVerfGE 20, 312; BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 35, BAGE 117, 308). Die Tariffähigkeit ist Voraussetzung für den Abschluss von Tarifverträgen iSd. § 1 Abs. 1 TVG.
bb) Eine Arbeitnehmervereinigung ist nach der Rechtsprechung tariffähig, wenn sie sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt hat und willens ist, Tarifverträge abzuschließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann. Dazu gehören die durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und eine leistungsfähige Organisation (BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - a.a.O.; 5. 10. 2010 - 1 ABR 88/09 - NZA 2011, 300, Rn. 30; 28. 3. 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 34, BAGE 117, 308). Eine Gewerkschaft iSd. § 2 Abs. 1 TVG liegt schon dann nicht vor, wenn die Satzung der Vereinigung die Mitgliedschaft von Arbeitnehmern nicht vorsieht.
cc) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern („Spitzenorganisationen“) können nach § 2 Abs. 2 TVG Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn sie im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen und eine entsprechende Vollmacht haben.
Eine Spitzenorganisation kann auch selbst Partei eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört (§ 2 Abs. 3 TVG). Die Abschlussbefugnis muss nicht ausdrücklich in der Satzung der Spitzenorganisation aufgeführt werden; es genügt, wenn sich diese Aufgabe durch Auslegung der Satzung ermitteln lässt (vgl. BAG 22. März 2000 - 4 ABR 79/98 - zu II 1 b aa der Gründe, BAGE 94, 126). Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Mitglieder der in der Spitzenorganisation zusammengefassten Verbände sind dann an die von ihr im eigenen Namen abgeschlossenen Tarifverträge gebunden (BAG 6. Mai 2003 - 1 AZR 241/02 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 106, 124).
b) Die CGZP war hiernach keine tariffähige Arbeitnehmervereinigung iSd. § 2 Abs. 1 TVG, da sie nach ihren Satzungen vom 15. 1. 2003 und vom 6. 12. 2005 keine Arbeitnehmer organisiert.
c) Die CGZP war weder nach § 2 Abs. 2 noch nach § 2 Abs. 3 TVG als Spitzenorganisation tariffähig.
aa) Die CGZP wollte nicht gem. § 2 Abs. 2 TVG Tarifvertragspartei sein und war es auch nicht.
(1) § 2 Abs. 2 TVG gewährt Spitzenorganisationen Tariffähigkeit, wenn sie eine entsprechende Vollmacht und im Innenverhältnis einen entsprechenden Auftrag haben. Wird eine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 2 TVG bevollmächtigt, handelt sie als Stellvertreter für den von ihr vertretenen Verband oder für die von ihr vertretene Mehrheit von Verbänden. Nicht die Spitzenorganisation, sondern die von ihr vertretene Tarifvertragspartei iSd. § 2 Abs. 1 TVG wird Partei des von der Spitzenorganisation abgeschlossenen Tarifvertrags (BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 69, NZA 2011, 289).
(2) Die Satzung der CGZP vom 5. 12. 2005 bestimmt in § 1 ausdrücklich, dass die CGZP „als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG“ die Interessen der Mitgliedsverbände vertritt und Tarifverträge abschließt.
Die Satzung vom 15. 1. 2003 enthält den Hinweis auf § 2 Abs. 3 TVG zwar nicht. Die in der Anhörung vor der Kammer anwesenden Vertreter der CGZP sowie der Gründungsmitglieder DHV und GÖD haben jedoch übereinstimmend erklärt, dass die CGZP von Anfang an nur als Spitzenverband gem. § 2 Abs. 3 TVG tätig werden sollte und wollte und auch nur so tätig wurde; der CGZP sei nie eine gesonderte Vollmacht für Tarifabschlüsse erteilt worden.
(3) Dem entsprach die Tarifpraxis. Die CGZP hat – soweit ersichtlich – mit jeweils einer Ausnahme (Flächentarifvertragswerk mit der „Mittelstandsvereinigung Z.“ vom Juni 2003 bzw. Firmentarifvertrag „Allbecon“) bereits ab ihrer Gründung Flächen- und Firmentarifverträge im eigenen Namen abgeschlossen.
(4) Auch unter Berücksichtigung der genannten Ausnahmefälle ergibt sich keine andere Beurteilung.
(a) In dem angeführten Flächentarifvertragswerk und dem Allbecon-Haustarifvertrag folgt aus der Wortwahl am Anfang des Vertrags nicht zwingend, dass die CGZP diese Tarifverträge in fremdem Namen abschloss. Denn im Text selbst, insbesondere bei den Bestimmungen zur Kündigung, und bei den Unterschriften finden sich keine weiteren Hinweise dafür, dass die Beteiligten von mehreren Gewerkschaften als Tarifpartner auf Arbeitnehmerseite ausgingen. Insbesondere fehlt eine Regelung dazu, dass auch einzelnen Mitgliedsverbänden der CGZP die Kündigungsbefugnis zustehen soll. Aus Einleitung und Unterschriften kann daher nur der Schluss gezogen werden, dass die Kündigungsbefugnis bei der CGZP lag. Die Kündigungserklärung allein durch die CGZP „funktioniert“ aber nur bei einem Tarifabschluss im eigenen Namen (Wiedemann/Oetker, TVG, 7. Aufl. 2007, § 2 Rn. 438). Bei einem Einheitstarifvertrag mit mehreren Tarifpartnern auf einer Seite, bei dem keine Einzelkündigungsmöglichkeit vereinbart ist, m üssen alle Tarifpartner auf Arbeitnehmerseite gemeinsam kündigen, damit die Beendigungswirkung eintritt (Wiedemann/Wank, TVG, 7. Aufl. 2007, § 4 Rn. 27; Wiedemann/Thüsing (a.a.O.), § 1 Rn. 212). Die Kündigung durch die CGZP als Vertreterin der Einzelverbände wäre nach Austritt nur einer Mitgliedsgewerkschaft mangels Vertretungsmacht für den ausgetretenen Verband nicht mehr wirksam. Die ausgetretene Gewerkschaft wäre selbst nicht allein kündigungsbefugt (Schüren, RdA 2011, 368; ders., NZA 2011, 1406).
(b) Dies wird von der CGZP, ihren Mitgliedsverbänden und dem AMP (jetzt: BAP) in der aktuellen Tarifpraxis nicht anders gesehen. In dem am 15. 3. 2010 abgeschlossenen Tarifvertrag, der den alten CGZP-Tarifvertrag mit dem AMP ablösen sollte, heißt es:
„AMP bzw. deren Rechtsvorgänger und CGZP schließen seit Einführung der Tariföffnungsklausel in §§ AUEG § 9 Nr. 2, 3 Abs. AUEG § 9 Absatz 1 Nr. 3 AÜG Tarifverträge auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung ab und haben eine erfolgreiche Tarifpartnerschaft entwickelt. Tarifvertragspartei auf Arbeitnehmerseite war bislang alleine die CGZP, welche die Tarifverträge im eigenen Namen als Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Absatz 3 TVG vereinbarte. Die zwischen AMP und CGZP abgeschlossenen Tarifverträge (…) werden nunmehr auf Arbeitnehmerseite neben der CGZP auch von CGM (…) jeweils als selbständige Tarifvertragspartei abgeschlossen (…)”
(c) Aus diesen Gründen war der Hilfswiderantrag des BAP jedenfalls offensichtlich unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Nach dem soeben Ausgeführten war die CGZP mangels satzungsmäßiger Befugnis sowie wegen fehlender Aufträge im Innenverhältnis nicht fähig, zu den im Tenor genannten Zeitpunkten im Namen der ihr angeschlossenen Gewerkschaften Tarifverträge abzuschließen.
bb) Die CGZP war nicht gem. § 2 Abs. 3 TVG tariffähig, weil die Mitgliedsverbände ihr einerseits ihre Tariffähigkeit nicht vollständig vermittelt haben, andererseits der Organisationsbereich der CGZP über den ihrer Mitglieder hinausgeht.
(1) Eine Spitzenorganisation wird auch als Partei eines Tarifvertrags gem. § 2 Abs. 3 TVG ausschließlich für ihre Mitgliedsverbände tätig. Diese können der Spitzenorganisation deren Tariffähigkeit daher nur im Rahmen ihrer eigenen Tariffähigkeit vermitteln (BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 69, NZA 2011, 289; Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 2 Rn. 437).
(2) Die zu einer Spitzenorganisation gem. § 2 Abs. 3 TVG zusammengeschlossenen Gewerkschaften müssen dieser ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln. Dies setzt voraus, dass sich die einer Spitzenorganisation angeschlossenen Gewerkschaften in ihrem Organisationsbereich nicht nur teilweise, sondern vollständig miteinander verbinden (BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 69, NZA 2011, 289). Dies folgt vornehmlich aus dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Tariffähigkeit.
(a) Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung iSd. § 2 Abs. 1 TVG für den von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereich einheitlich und unteilbar. Für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung genügt es, dass diese über Durchsetzungskraft und organisatorische Leistungsfähigkeit in einem zumindest nicht unerheblichen Teil des beanspruchten Zuständigkeitsbereichs verfügt. Eine partielle, auf bestimmte Regionen, Berufskreise oder Branchen beschränkte Tariffähigkeit gibt es nicht (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 – a.a.O. Rn. 24; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 56, BAGE 117, 308).
(b) Danach ist die Vermittlung eines Teils der Tariffähigkeit der einer Spitzenorganisation angeschlossenen Mitgliedsgewerkschaften nicht ausreichend.
(aa) Durch den Grundsatz der Unteilbarkeit der Tariffähigkeit erfährt eine Arbeitnehmerkoalition zwar insoweit eine Begünstigung, als ihr die Tariffähigkeit auch für die Teile des von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereichs zugestanden wird, in denen es ihr an der erforderlichen Durchsetzungskraft fehlt. Anderseits führt dieses Verständnis von der Tariffähigkeit zugleich zu einer Beschränkung ihrer Möglichkeit, sich mit anderen Gewerkschaften zu einer Spitzenorganisation zusammenzuschließen. Denn sie kann nicht uneingeschränkt über ihre Tariffähigkeit verfügen, sondern muss diese der Spitzenorganisation insgesamt vermitteln. Fehlt es hieran, kann die Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit nicht auf die der ihr angeschlossenen Gewerkschaften stützen. Die vollständige Vermittlung der Tariffähigkeit der Mitgliedsgewerkschaften erfordert auch die Rechtssicherheit und die darauf beruhende Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. Schließen sich tariffähige Gewerkschaften nicht in ihrem gesamten Organisationsbereich zu einer Spitzenorganisation zusammen, könnte zweifelhaft werden, ob diese in den ihr übertragenen Organisationsbereichen die notwendige Durchsetzungsfähigkeit besitzt. Es bestünde die Gefahr, dass die einer Spitzenorganisation angeschlossenen Gewerkschaften dieser nur die Bereiche übertragen, in denen sie selbst nur über eine unzureichende Durchsetzungskraft verfügen, was zugleich deren Fähigkeit in Frage stellt, durch Tarifverträge eine angemessene Regelung der Arbeitsbedingungen für die Mitglieder der Einzelgewerkschaften herbeizuführen (BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 83, NZA 2011, 289).
(bb) Die hiergegen von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente greifen nicht durch.
(aaa) Die Kritik an der Formulierung des BAG, eine Spitzenorganisation verfüge weder nach § 2 Abs. 2 noch nach § 2 Abs. 3 TVG über eine originäre Tariffähigkeit, geht bereits im Ansatz fehl. Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, bringt das BAG damit allein zum Ausdruck, dass eine Spitzenorganisation nicht befugt ist, sich durch eine Satzung ohne R ücksicht auf ihre Mitgliedsverbände Tariffähigkeit zu verleihen. Aus der zitierten Entscheidung des BAG vom 22.02.1957 (1 AZR 426/56, BAGE 3, 358) folgt nichts anderes. Das BAG führt hier aus, dass Spitzenverbände nach § 2 Abs. 3 TVG befugt seien, Tarifverträge im eigenen Namen abzuschließen. Dieses Verständnis legt der Wortlaut nahe. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob den Spitzenorganisationen diese Tariffähigkeit allein durch den Gesetzgeber ohne Bezug zur Tarifmacht der Mitgliedsgewerkschaften verliehen wird oder ob die Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit ausschließlich von ihren Mitgliedern ableitet. Im Übrigen verhält sich diese Entscheidung nur zu der Frage, welche Bedeutung es für die Tariffähigkeit der Mitgliedsgewerkschaften hat, wenn eine Spitzenorganisation von der ihr übertragenen Tariffähigkeit nach § 2 Abs. 3 TVG Gebrauch macht. Mit anderen Worten: Die einem Spitzenverband durch das TVG zusätzlich verliehene, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht anerkannte Tariffähigkeit besteht darin, dass sie grundsätzlich die Möglichkeit hat, im eigenen Namen Tarifverträge abzuschließen. Dies sagt aber nichts darüber aus, ob und in welchem Umfange sie im konkreten Fall mit Wirkung für ihre Mitgliedsverbände tätig werden und für die Mitglieder der Mitgliedsverbände Rechtsnormen setzen darf.
(bbb) Dass es keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, wonach „jemand“ nicht weniger Rechte übertragen kann, als er selbst hat, steht der Auffassung des BAG nicht entgegen. Tarifvertragsparteien sind nicht ein beliebiger „Jemand“. Art. 9 Abs. 3 GG hat ihnen die Rechtssetzungsmacht nicht zweckfrei verliehen. Voraussetzung der Tariffähigkeit ist deshalb, dass eine Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgabe als Tarifvertragspartei sinnvoll erfüllen kann. Dazu gehört die durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber sozialen Gegenspieler (BAG 05.10.2010 – 1 ABR 88/09 – NZA 2011, 300, Rn. 30). Dies gilt auch für eine Spitzenorganisation. Wird ihr die Rechtssetzungsmacht nur für jeweils einen Teilbereich der Tarifzuständigkeiten der Mitgliedsverbände übertragen, besteht die Gefahr, dass die Spitzenorganisation über keinerlei Durchsetzungskraft verfügt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Mitgliedsverbände der Spitzenorganisation jeweils die Bereiche übertragen, in denen sie selbst ohnmächtig sind. Dies zeigt der vorliegende Fall exemplarisch: Die Mitgliedsverbände haben der CGZP mit der Übertragung der Rechtssetzungsmacht für die Arbeitnehmerüberlassung den Teil übertragen, in dem sie selbst nur über eine äußerst geringe Anzahl von Mitgliedern verfügen. Tarifvertragsparteien müssen zwar ihre satzungsmäßig festgelegte Tarifzuständigkeit beim Tarifvertragsabschluss nicht vollständig ausnutzen; sie haben die Freiheit, insoweit ihre Rechtssetzungsmacht nicht auszuüben. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie die Teilbereiche, in denen sie sich selbst der Rechtssetzung enthalten, auf andere – nämlich eine Spitzenorganisation – übertragen dürfen.
(c) Jedenfalls die Mitgliedsverbände CGM, DHV, CGPT und GÖD haben ihre Tariffähigkeit (soweit sie überhaupt bestand) der CGZP nicht vollständig vermittelt. Die CGZP war nicht in dem gesamten durch die Satzungen ihrer Mitglieder bestimmten Organisationsbereich zum Abschluss von Tarifverträgen berechtigt. Ihre Tarifzuständigkeit war nach § 1 Abs. 1 der Satzung 2005 auf Tarifverträge mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden beschränkt, die bzw. deren Mitglieder als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zur Arbeitsleistung überlassen wollten. Dass der Organisationsbereich der CGZP auf den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung beschränkt war, ist von der CGZP selbst und ihren Mitgliedern nicht in Frage gestellt worden. Die Satzung 2003 enthält zwar keine Beschreibung des Organisationsbereichs; es gibt aber keine Anhaltspunkte aus der bekannten Tarifpraxis und aus den im Verfahren bekannt gewordenen Äußerungen der CGZP dafür, dass diese mit der Satzungsänderung 2005 ihren Organisationsbereich im Verhältnis zur Satzung 2003 beschränken wollte.
(3) Die tarifrechtlichen Anforderungen an die CGZP als Spitzenorganisation iSd. § 2 Abs. 3 TVG sind auch deshalb nicht erfüllt, weil ihre satzungsmäßige Zuständigkeit für den Abschluss von Tarifverträgen über die Organisationsbereiche der ihr angeschlossenen Mitgliedsverbände hinausgeht.
(a) Für eine Übereinstimmung der Zuständigkeit der Spitzenorganisation mit den Organisationsbereichen der Mitgliedsgewerkschaften spricht vornehmlich der Normzweck.
Die Rechtssetzung durch Tarifnormen ist nach § 3 Abs. 1 TVG beschränkt auf die Mitglieder der tarifschließenden Parteien und den Arbeitgeber, der selbst Partei eines Tarifvertrags ist. Lediglich Rechtsnormen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist (§ 3 Abs. 2 TVG). Der Abschluss von Tarifverträgen durch eine Spitzenorganisation iSd. § 2 Abs. 3 TVG führt daher zur Tarifbindung der Mitglieder der ihr angeschlossenen Mitgliedsgewerkschaften, sofern diese vom tariflichen Geltungsbereich erfasst werden. Ein Tarifvertrag in einem Bereich, der außerhalb der Organisationsbereiche der Mitgliedsgewerkschaften liegt, kann auf Arbeitnehmerseite keine Tarifbindung erzeugen und geht ins Leere (BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 86, NZA 2011, 289).
(b) Auch diese Erwägungen halten den Angriffen der Beschwerdeführer stand.
(aa) Wie der BAP in seiner Beschwerdebegründung richtig erkannt hat, entspricht diese Auslegung dem allgemeinen Rechtsgrundsatz: nemo plus juris transferre potest quam ipse habet (niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst besitzt).
(bb) Die Auslegung des BAG ist nicht normzweckvereitelnd.
Dass Tarifvertragsparteien statt einer Spitzenorganisation eine Tarifgemeinschaft gründen und eigene mehrgliedrige Tarifverträge abschließen können, steht dem Normzweck des § 2 Abs. 3 TVG nicht entgegen. Es ist allein Sache der Tarifvertragsparteien darüber zu befinden, welche Organisationsformen bzw. welche Handlungsweisen für sie zweckmäßig sind. Zudem muss der Normzweck des § 2 Abs. 3 TVG im Einklang mit dem Normzweck des Art. 9 Abs. 3 GG stehen. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Rechtssetzungsmacht der Koalitionen beruht auf ihrer sozialen Mächtigkeit. Dass es bei einem Tarifvertragsabschluss außerhalb der Organisationsbereiche der Mitgliedsverbände einer Spitzenorganisation an einer solchen Durchsetzungskraft fehlt, liegt auf der Hand. Von ihr abgeschlossene Tarifverträge können nicht für sich in Anspruch nehmen, angemessene Regelungen von Arbeitsbedingungen zu schaffen; diese Annahme ist nur bei einer annähernden Verhandlungsparität zwischen den Vertragsparteien gerechtfertigt. Im Falle eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungsmacht der Tarifvertragsparteien wird der Funktion der Tarifautonomie, den von staatlicher Rechtsetzung frei gelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll und die Interessen beider Seiten ausgleichend zu ordnen, nicht Rechnung getragen.
(cc) Von dem Erfordernis einer ausreichenden Verhandlungsmacht kann im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung nicht aufgrund der Besonderheiten des AÜG abgewichen werden.
Tarifverträge, die die Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer gegenüber dem im AÜG bestimmten Grundsatz des „equal pay“ verschlechtern, stellen die wirtschaftliche Existenzgrundlage vieler Verleiher dar. Um von dem gesetzlichen Grundsatz des „equal pay“ zum Nachteil der Arbeitnehmer abzuweichen, bedarf es eines Tarifvertrags. Die zuständigen Arbeitgeberverbände bzw. die Verleiher als Firmentarifvertragsparteien benötigen daher eine Gewerkschaft, die willens ist, einen derartigen Tarifvertrag abzuschließen. Die Möglichkeit einer Arbeitnehmervereinigung, ein Tarifvertragsangebot eines Arbeitgeberverbandes bzw. eines Arbeitgebers einfach abzulehnen, ersetzt allerdings auch im Bereich des AÜG nicht die tarifrechtlich geforderte hinreichende Verhandlungsmacht. Will eine Arbeitnehmerkoalition ihre Existenzberechtigung als Tarifvertragspartei unter Beweis stellen und als solche wahrgenommen werden, muss sie Tarifverträge abschließen. Allein die theoretische Möglichkeit, dass sie die Vertragsangebote der Arbeitgeberseite ablehnen könnte und dieser dann die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 4 AÜG drohen, bietet deshalb keine ausreichende Gewähr dafür, dass die normierten Arbeitsbedingungen einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber darstellen.
(c) Hiernach ist die CGZP als Spitzenorganisation nicht tariffähig, weil ihre Zuständigkeit über die ihrer Mitglieder hinausgeht. Die Organisationsbereiche der CGM, der DHV und der GÖD erfassen weder für sich allein noch bei einer Gesamtschau sämtliche Arbeitsverhältnisse im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung iSd. § 1 Abs. 1 CGZP-Satzung 2005 noch i.S.d. fachlichen Geltungsbereichs der Tarifverträge vom 29. 11. 2004 i.V.m. der Satzung 2003.
(aa) Die fehlende Zuständigkeit der Mitglieder der CGZP für den gesamten Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ist auch im vorliegenden Verfahren zwischen den Beteiligten unstreitig geblieben. Weder die CGZP noch ihre am Verfahren beteiligten Mitglieder haben geltend gemacht, dass deren Organisationsbereich entweder einzeln oder in der Summe die gesamte gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung umfasst.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Auslegung der Satzungen der CGM, der DHV, der CGPT und der GÖD.
Der Organisationsbereich der CGM ist auf Arbeitnehmer beschränkt, die mit einem in § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 CGM-Satzung angeführten Unternehmen oder Betrieb ein Leiharbeitsverhältnis begründet haben.
Die DHV war nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung 2002 für Arbeitnehmer „in kaufmännischen und verwaltenden Berufen“ und nach der Satzung 2007 „insbesondere“ für die genannten Arbeitnehmer zuständig. Diese Bestimmung hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2009 dahingehend ausgelegt, dass die DHV für Arbeitnehmer in anderen als kaufmännischen und verwaltenden Berufen nicht tarifzuständig ist (- 1 ABR 36/08 - Rn. 25, BAGE 129, 322). Danach war der Organisationsbereich der DHV im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung in den Jahren 2004 bis 2008 auf Leiharbeitnehmer beschränkt, mit denen die Tätigkeit in kaufmännischen oder verwaltenden Berufen vereinbart worden ist.
Die GÖD organisierte nach § 2, § 5 Abs. 1 der Satzung 2001 bzw. 2005 neben Angehörigen des öffentlichen Dienstes „Arbeitnehmer/innen von privatrechtlich organisierten Dienstleistungsbetrieben und Organisationen, die auch die Grundsätze und die Satzung der GÖD anerkennen und bereit sind, ihre Ziele zu fördern und keiner konkurrierenden Gewerkschaft angehören“. Sie hat ihren Organisationsbereich im Entscheidungszeitraum nicht auf den gesamten Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung erweitert, wie ein Vergleich mit der Satzung 2009 zeigt, in der die in der Satzung 2001/2005 enthaltene personenbezogene Einschränkung entfallen ist. Einer Auslegung der GÖD-Satzung 2001/2005, wonach die GÖD ohne Beschränkung auf einzelne Branchen für den privatwirtschaftlichen Dienstleistungsbereich zuständig wäre, stünde überdies das Verbot der existenzgefährdenden Auslegung entgegen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht für die Satzung 2009 ausführlich und überzeugend begründet (BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 – a.a.O., Rn. 105 ff.). Für die Satzung 2001/2005 gelten dieselben Erwägungen. Eine Zuständigkeit der GÖD für den gesamten Bereich der Arbeitnehmerüberlassung hätte schließlich auch die Mitgliedschaft der GÖD in der CGZP in Frage gestellt. Nach § 21 bzw. 22 ihrer Satzung konnte die GÖD eine Zusammenarbeit nur mit nicht konkurrierenden Gewerkschaften, Berufsverbänden oder Arbeitnehmervereinigungen eingehen. Ein solches, nach dem Willen der Satzungsgeber der GÖD offensichtlich unerwünschtes Konkurrenzverhältnis zu anderen im CGB organisierten Gewerkschaften wäre aber entstanden, wenn die GÖD für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung eine umfassende Zuständigkeit gehabt hätte. Der Organisationsbereich der GÖD war danach im Entscheidungszeitraum – wie auch nach der Satzung 2009 (BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 100 ff., NZA 2011, 289) auf Leiharbeitsverhältnisse beschränkt, die von einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes begründet wurden.
(bb) Der fachliche Organisationsbereich der CGZP erstreckt sich dagegen auf den gesamten Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. Er wird lediglich personenbezogen für die Mitglieder der ihr angeschlossenen Arbeitnehmervereinigungen eingeschränkt. Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Satzung 2005. Der Satzung 2003 ist zwar zum fachlichen Organisationsbereich nichts zu entnehmen; es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mitgliedsvereinigungen mit der Satzung 2005 den Organisationsbereich erweitern wollten. Zudem entspricht dieses Verständnis ihrer Tarifpraxis. Die CGZP hat seit ihrer Gründung Firmen- und Verbandstarifverträge außerhalb des Organisationsbereichs ihrer Mitglieder abgeschlossen.
(d) Die Prüfung der satzungsmäßigen Zuständigkeiten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens war der Kammer nicht wegen § 97 ArbGG verwehrt. Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass in einem laufenden Beschlussverfahren gem. §§ 97, 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zur Entscheidung über die Tariffähigkeit dem Gericht die Prüfung der satzungsgemäßen Zuständigkeit einer Vereinigung als Vorfrage verwehrt wäre. § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG verlangt die Aussetzung eines Rechtsstreits bis zur Erledigung „des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4“, nicht die Aussetzung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, wenn in diesem Verfahren eine weitere in dieser Vorschrift genannte Materie als Vorfrage auftaucht. Ein anderes Verständnis wäre mit dem besonderen arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz nicht zu vereinbaren.
cc) Dieser Auslegung des § 2 Abs. 3 TVG und der daraus resultierenden Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP zu den genannten, in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen steht nicht das Verbot der echten Rückwirkung von Rechtsfolgen auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt bzw. das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes entgegen.
(1) Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips zählt die Rechtssicherheit. Der rechtsunterworfene Bürger soll nicht durch rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht werden (BVerfGE 45, 142 <167>; 72, 175 <196>; 105, 48 <57>; 126, 286 <313>). Der Bürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfGE 13, 261 <271>).
Als Teil der Staatsgewalt sind die Gerichte an das Rechtsstaatsprinzip gebunden und müssen bei Änderung ihrer Rechtsprechung, nicht anders als der Gesetzgeber bei Gesetzesänderungen, den Grundsatz des Vertrauensschutzes beachten (BVerfG 14.01.1987 – 1 BVR 1052/79 – BVerfGE 74,129,154). Vertrauensschutz bedeutet u.a. Schutz vor Rückwirkung. Ein Bürger darf grundsätzlich auf die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisierte Rechtslage und deren Bestand vertrauen. Er darf erwarten und sich darauf verlassen, dass sein zum Zeitpunkt der Handhabung rechtlich gefordertes Verhalten von der Rechtsprechung nicht nachträglich als rechtswidrig oder nicht ausreichend qualifiziert wird (BVerfG 22.03.1983 – 2 BVR 475/78 – BVerfGE 63,343,357). Eine Rechtsprechungsänderung darf deshalb regelmäßig nicht dazu führen, einer Partei rückwirkend Handlungspflichten aufzuerlegen, die sie nachträglich nicht mehr erfüllen kann (BAG 29.03.1984 – 2 AZR 429/83 – AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 31).
Dieser allgemeine Vertrauensschutz steht allerdings sogar der teleologischen Reduktion einer gesetzlichen Vorschrift nicht generell entgegen (vgl. BVerfGK 4, 105 <111>). Der allgemeine, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Vertrauensschutz unterscheidet sich damit vom speziellen Vertrauensschutz des Art. 103 Abs. 2 GG, wo gerade das Vertrauen auf den Wortlaut einer Norm geschützt wird (vgl. BVerfGK 4, 105 <111>).
(2) Diese Grundsätze stehen der Anwendung des § 2 Abs. 3 TVG in der vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 (- 1 ABR 19/10 - a.a. O.) zukunftsbezogen vorgenommenen Auslegung auf die hier verfahrensgegenständlichen Zeitpunkte nicht entgegen.
(a) Die Beschwerdeführer können sich nicht darauf berufen, sie hätten sich auf den eindeutigen Wortlaut des § 2 TVG verlassen. Denn mit dieser Argumentation stellen sie lediglich auf eine bestimmte, ihnen richtig erscheinende Auslegung dieser Vorschrift, nämlich die Auslegung nach dem Wortlaut, ab. Die Beschwerdeführer konnten jedoch nicht auf die Anwendung gerade dieser einen Auslegungsmethode durch die Gerichte vertrauen. Den Gerichten steht vielmehr auch die Möglichkeit der Auslegung mit Hilfe teleologischer Gesichtspunkte zu Gebote, von der das Bundesarbeitsgericht - wie oben ausgeführt - Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfG 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06 - juris).
(b) Soweit die Beschwerdeführer vortragen, sie hätten auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vertraut, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG vor. Abgesehen davon, dass sogar die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich ist, wenn sie hinreichend begründet ist (vgl. BVerfGE 122, 248 <277>) und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfGE 84, 212 <227>; BVer-fGK 4, 12 <15>), hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Beschluss vom 14. 12. 2010 seine Rechtsprechung nicht geändert.
(aa) Die hier aufgeworfene Frage der Ableitung der Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation von der Tariffähigkeit ihrer Mitgliedsverbände war bis zum Beschluss des BAG vom 14. 12. 2010 noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. Von einer bislang ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Frage ist das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 14.12.2010 deshalb nicht abgewichen. Das Bundesarbeitsgericht hat – anders als in dem zitierten Urteil vom 23.03.2006 (2 AZR 343/05 – a.a.O. - Massenentlassung -) sowie beispielsweise im Urteil vom 18.04.2007 – 4 AZR 652/05 – NZA 2007,965 - Gleichstellungsabrede -) nicht eine ständige Rechtsprechung geändert.
(bb) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Bundesarbeitsgericht von einer ganz herrschenden Meinung im Schrifttum abgewichen wäre. Soweit ersichtlich ist die Frage des Ursprungs der Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation in den Standartkommentaren zum TVG zum Zeitpunkt der Gründung der CGZP nicht erörtert worden. Die Grundlage der Auslegung des § 2 Abs. 3 TVG durch das Bundesarbeitsgericht, nämlich der Grundsatz der Unteilbarkeit der Tariffähigkeit, war im Schrifttum allerdings ganz überwiegend anerkannt (vgl. Wiedemann/ Oettker, 6. Auflage 1999, Rnr. 19 zu § 2 TVG; anderer Auffassung insbesondere Rieble in FS Wiedemann S. 519,526 ff). Diese Rechtsauffassung wurde bereits im Jahre 2006 vom Bundesarbeitsgericht übernommen (28.03.2006 – 1 ABR 58/04 – NZA 2006,1112). Es kann daher dahinstehen, ob eine erstmalige höchstrichterliche Entscheidung, die von einer bislang herrschenden Meinung im Schrifttum abweicht, den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten hat.
(cc) Die Feststellung der Tarifunfähigkeit zu den hier verfahrensgegenständlichen Zeitpunkten ist daher ein reiner Anwendungsfall der Auslegung des § 2 TVG, kein rückwirkender Eingriff in abgeschlossene Lebenssachverhalte.
(dd) Im Übrigen werden weder der CGZP und ihren Mitgliedsverbänden noch den beteiligten Arbeitgeberverbänden bzw. einzelnen Arbeitgebern allein durch die Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP in der Vergangenheit irgendwelche Handlungspflichten auferlegt. Ob in den ausgesetzten Rechtsstreiten die verklagten Arbeitgeber auf die Tariffähigkeit der CGZP in der Vergangenheit vertrauen durften, war nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens.
(b) Unabhängig davon haben die Beschwerdeführer, die sich auf das Gebot des Vertrauensschutzes berufen haben, nicht geltend gemacht, warum bei ihnen bzw. ihren Mitgliedern zum Zeitpunkt des Abschlusses der hier maßgeblichen Tarifverträge ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Tariffähigkeit der CGZP entstanden sein soll.
(aa) Vertrauensschutz kann da nicht in Frage kommen, wo das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Das Vertrauen ist nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Darüber hinaus kann der Staatsbürger auf das geltende Recht bei seinem Planen dann nicht vertrauen, wenn es unklar und verworren ist. In solchen Fällen muss es dem Gesetzgeber bzw. der Rechtsprechung erlaubt sein, die Rechtslage rückwirkend zu klären (vgl. BVerfG 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVer-fGE 13, 261).
Eine solche Klärung der Rechtslage hat das Bundesarbeitsgericht vorgenommen. Sie war nach der bisher schon geltenden Lehre von der Unteilbarkeit der Tariffähigkeit auch nicht überraschend.
(bb) Die Beschwerdeführer haben auch nicht vorgetragen, auf welcher tatsächlichen Grundlage (rechtliche Begutachtung der Satzung der CGZP und/oder der Mitgliedsverbände?) sie nach der bisherigen Rechtsprechung von der Tariffähigkeit der CGZP ausgehen durften, zumal die CGZP bereits vor Verabschiedung ihrer ersten Satzung Tarifverträge geschlossen hat. Bei Prüfung der Satzung hätten die Arbeitgeber bzw. ihre Verbände mindestens aufgrund der Version von 2003 erhebliche Zweifel an der Tariffähigkeit der CGZP haben müssen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht – wie zuvor bereits das LAG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 07.12.2009 (- 23 TaBV 1016/09 - LAGE § 2 TVG Nr 8) darauf hingewiesen, dass die Aufgabe der Tarifgemeinschaft nach Nummer 3. der Satzung 2003 darin bestanden habe, die tariflichen Interessen der Mitgliedsgewerkschaften zu vertreten und für deren Mitglieder Tarifverträge abzuschließen. Eine weitere Regelung über Aufgaben und Zuständigkeiten für die Zeitarbeitsbranche enthielt die Satzung nicht.
C. Es bestand keine Veranlassung, das Verfahren gem. Art. 100 GG Abs. 1 GG oder zur Durchführung eines Vorabverfahrens nach Art. 267 AEUV auszusetzen.
I. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 und 10 Abs. 4 AÜG. Dies bedarf keiner näheren Begründung, da selbst bei begründbaren Zweifeln eine Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht käme, weil diese Normen im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich sind. Die hier allein maßgeblichen Bestimmungen in § 2 TVG sind von keinem Beschwerdeführer als verfassungswidrig angesehen worden.
II. Ebenso wenig ist die Gültigkeit der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG entscheidungserheblich. Die gegenteilige Annahme verkennt, dass die Relevanz der Tariffähigkeit für die ausgesetzten Rechtsstreite von der Beschwerdekammer nicht überprüft werden kann. Im Übrigen wären bei einem Wegfall des Art. 5 der Richtlinie die genannten Vorschriften des AÜG weiterhin anwendbar; die Beschwerdeführer haben nicht dargetan, dass das bei einer Änderung der unionsrechtlichen Grundlagen der Grundsatz des „equal pay“ rückwirkend abgeschafft würde.
D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nicht vor.
I. Die Auslegung des § 2 TVG hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG mehr.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer durch das Revisionsgericht klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen (z.B. wirtschaftlichen) Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teiles der Allgemeinheit eng berührt (BAG 5. 12. 1979 - 4 AZN 41/79 - BAGE 32, 203; 23. 1. 2007 - 9 AZN 792/06 - BAGE 121, 52).
Die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind vom Bundesarbeitsgericht geklärt.
II. Die sonstigen Zulassungsgründe gem. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG liegen – soweit ersichtlich – ebenfalls nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 92a ArbGG) wird hingewiesen.