· Fachbeitrag · Tarifvertragsrecht
Vorrang des Arbeits- gegenüber dem Tarifvertrag
von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund
Von ArbG und ArbN in Arbeitsverträgen individuell getroffene Abreden gehen (Haus-)Tarifverträgen vor. Das Verhältnis einzelvertraglicher und tarifvertraglicher Ansprüche zueinander ist nach dem Günstigkeitsprinzip zu klären (BAG 22.2.12, 4 AZR 24/10, Abruf-Nr. 122702). |
Sachverhalt
Mehrere ArbN einer ehemaligen Caritas-Klinik hatten Ansprüche nach Maßgabe der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) geltend gemacht. Der ursprüngliche Träger des Krankenhauses hatte mit sämtlichen ArbN arbeitsvertraglich die Anwendbarkeit der AVR vereinbart.
PRAXISHINWEIS | Die AVR sind das Regelwerk, nach dem die hauptamtlichen Mitarbeiter der Caritasverbände und Einrichtungen der Caritas beschäftigt und entlohnt werden. Sie sind kein Tarifvertrag im rechtlichen Sinn, da sie nicht mit einer Gewerkschaft vereinbart worden sind. Auf einzelne Arbeitsverhältnisse finden die AVR daher nur Anwendung, wenn die Vertragsparteien dies ausdrücklich vereinbaren. |
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