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  • · Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge

    Aus Sicht eines Arbeitsrechtlers: Zehn häufige Probleme bei der Unternehmensnachfolge, Teil 2

    | Ob und wie lange behält der ursprüngliche Betriebsrat sein Amt bei einer Unternehmensnachfolge? Wie lange ist der Erwerber an „alte“ Vereinbarungen gebunden? Genau um diese Fragen geht es in Teil 2 des Beitrags zur Unternehmensnachfolge. Hier stehen die Probleme der Haftung des Betriebserwerbers für Handlungen und Vereinbarungen des Veräußerers mit der Belegschaft und dem Betriebsrat im Fokus. |

    1. Veräußerer lässt unerwähnt, dass es Eigenheiten bei der betrieblichen Altersvorsorge gibt

    Auch die Verpflichtungen des bisherigen ArbG aus der betrieblichen Altersvorsorge gehen vom Veräußerer auf den Erwerber über. Dabei sind insbesondere bereits entstandene Anwartschaften, für die der ArbN schon Leistungen erbracht hat, geschützt. Der Erwerber hat lediglich die Möglichkeit, den Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge zu ändern, wenn er zum Beispiel die bestehende Altersversorgung aufgrund der Besonderheiten des Versorgungswerks nicht unverändert fortführen kann. In diesem Fall muss der neue ArbG den ArbN bzw. den Betriebsrentnern eine gleichwertige Altersversorgung verschaffen.

    2. Keine Aufhebungsverträge während des Betriebsübergangs

    Grundsätzlich können sowohl dem Betriebsveräußerer als auch der -erwerber Vereinbarungen mit den ArbN treffen, durch die das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag beendet wird. Allerdings ist auch hier der gesetzliche Schutzzweck des § 613a BGB zu beachten. Es darf keine Umgehungsabsicht vorliegen oder zu befürchten sein.