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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Stets Androhung des Höchstmaßes des Ordnungsgelds bei Unterlassung

    Im Rahmen der Androhung eines Ordnungsgelds für den Verstoß gegen eine rechtskräftig auferlegte gerichtliche Unterlassungsverpflichtung ist dem Vollstreckungsschuldner nach § 23 Abs. 3 S. 2 und 5 BetrVG grundsätzlich das Höchstmaß eines Ordnungsgelds von 10.000 EUR anzudrohen (LAG Berlin-Brandenburg 10.11.11, 6 Ta 2034/11, Abruf-Nr. 121126).

    Sachverhalt

    Das Arbeitsgericht hatte auf Antrag des Betriebsrats des ArbG ein unbeziffertes Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine rechtskräftig auferlegte Unterlassungspflicht angedroht. Der sofortigen Beschwerde hat das Arbeitsgericht dahingehend abgeholfen, dass es dem ArbG nun für jeden „Tag der Zuwiderhandlung“ ein Ordnungsgeld von 3.000 EUR androhte, da der vom Betriebsrat beantragte Rahmen von 10.000 EUR unverhältnismäßig hoch sei. Das LAG Berlin-Brandenburg hat der sofortigen Beschwerde abgeholfen.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG hat ausgeführt, dass sich § 23 Abs. 3 S. 5 BetrVG nicht entnehmen lässt, dass bereits bei der Androhung Verhältnismäßigkeitserwägungen im Hinblick auf Schwere und Bedeutung der Pflichtverletzungen anzustellen seien. Dies habe vielmehr bei der Festsetzung des Ordnungsgelds zu geschehen. Sofern der Vollstreckungsgläubiger sich nicht mit einem niedrigeren Rahmen begnüge, sei grundsätzlich ein Ordnungsgeld in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrags nach § 23 Abs. 3 S. 5 BetrVG von 10.000 EUR anzudrohen.