27.04.2015 · Fachbeitrag · Ausbildung
Verdachtskündigung des Ausbildungsverhältnisses
| Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht (BAG 12.2.15, 6 AZR 845/13, Abruf-Nr. 144260 ). |
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