· Fachbeitrag · Ausschlussfristen
Verzugslohn und Geltendmachung durch Bestandsschutzklage
Mit einer Bestandsschutzklage wahrt der ArbN die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für alle vom Ausgang des Bestandsschutzverfahrens abhängigen Ansprüche, ohne dass er Zahlungsansprüche beziffern muss. Diese Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden. Zugleich macht er mit einer solchen Bestandsschutzklage die vom Rechtsstreit abhängigen Ansprüche im Sinne der zweiten Stufe einer Ausschlussfrist „gerichtlich geltend“ (BAG 19.9.12, 5 AZR 627/11, Abruf-Nr. 130894). |
Sachverhalt
Der ArbN war seit Januar 2006 als Produktionsmitarbeiter - zunächst befristet bis zum 31.1.08 - beim ArbG tätig. Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag sieht eine zweistufige Ausschlussfrist vor, nach der alle Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis binnen einer Frist von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich und bei Ablehnung binnen einer Frist von weiteren zwei Monaten gerichtlich geltend zu machen sind.
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