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  • 25.06.2021 · Nachricht · Außerordentliche Kündigung

    Abmahnung entbehrlich: Sexuelle Belästigung auf Dienstreise

    | Wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versucht und auch tatsächlich küsst, verletzt in erheblicher Weise seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines ArbG Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Dies ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. |