· Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
„Bei Anruf Mord“-Drohung: Fristlose Kündigung gerechtfertigt!
| Die massive Bedrohung eines Vorgesetzten mit „Abstechen“ rechtfertigt auch ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung des ArbN. |
Sachverhalt
Der ArbG wirft seinem seit 1988 beschäftigten ArbN vor, es bestehe der dringende Verdacht, dieser habe seinen Vorgesetzten in einem Telefonat massiv mit den Worten „Ich stech‘ Dich ab“ bedroht. Hintergrund sollen frühere Konflikte zwischen beiden anlässlich einer Personalratswahl gewesen sein.
Der ArbG behauptete, der Vorgesetzte habe den ArbN an seiner markanten Stimme erkannt. Seine Telefonnummer sei nur wenigen Personen bekannt. Den strafrechtlichen Ermittlungen zufolge wurde der Vorgesetzte des ArbN von einer Telefonzelle angerufen, die sich etwa 3,5 km von der Wohnung des ArbN entfernt befindet. Der ArbN trug vor, sich zum Zeitpunkt des Telefonanrufs vor seinem Wohnhaus befunden zu haben, was seine geschiedene Ehefrau sowie ein Nachbar bestätigen könnten.
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