· Nachricht · Außerordentliche Kündigung
Beleidigung auf dem Bau führt nicht immer zur Kündigung
| Zur Frage, ob die Bezeichnung des Chefs einer kleinen Baufirma mit nicht mehr als zehn ArbN als „Arschloch“ durch einen Bauarbeiter im Rahmen eines Streitgesprächs ausreicht, um eine außerordentliche, fristlose Kündigung zu rechtfertigen (für den vorliegenden Einzelfall verneint). |
Hierzu äußerte sich das LAG Köln (4.7.19, 7 Sa 38/19, Abruf-Nr. 212048). Es fehle ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Zwar habe der ArbN seine Pflichten gegenüber dem ArbG mehrfach schwerwiegend verletzt, z. B. durch die Bezeichnung des Chefs als „Arschloch“ und durch unentschuldigtes Fernbleiben. Berücksichtige man die Umstände des Einzelfalls und wäge die Interessen beider Vertragsteile gegeneinander ab, könne das Verhalten des ArbN eine fristlose Kündigung noch nicht rechtfertigen:
- Von erheblicher Bedeutung sei, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit knapp elf Jahren Bestand beanstandungsfrei verlaufen sei.
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