· Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
Druckmittel Selbstmord: Ist die Kündigung hier gerechtfertigt?
| Die ernstliche und im Zustand freier Willensbetätigung abgegebene Drohung mit Selbstmord kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bilden. Dies gilt, wenn es dem ArbN darum geht, mit der Drohung Druck auf den ArbG auszuüben, um bestimmte eigene Interessen oder Forderungen durchzusetzen. |
Sachverhalt
Der ArbN war seit Juni 1992 als Straßenwärter in der Landesbaubehörde Hessen tätig. Auf das Arbeitsverhältnis wurde der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) angewendet. Im Frühjahr 2013 wurde er als arbeitsunfähig für die Tätigkeit als Straßenwärter entlassen. Nach einer Untersuchung im Mai 2013 wurde aus arbeitsmedizinischer Sicht empfohlen, ihn nicht mehr als Straßenwärter einzusetzen. Danach wurde er einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Im Juli 2013 fand ein Gespräch mit dem ArbN im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) statt. Der ArbN sollte zukünftig einfache Tätigkeiten verrichten. Andere Einsatzmöglichkeiten sollten geprüft werden. Im August 2013 folgte ein weiteres „bEM-Gespräch“. Dieses wurde unterbrochen, weil Äußerungen des ArbN von anderen Teilnehmern als Drohung mit Selbstmord und „Amok“ verstanden wurde. Die Gesprächsleiterin rief Polizeibeamte herbei, die den ArbN mit dessen Einverständnis in die psychiatrische Ambulanz brachten. Die hier ausgestellte fachärztliche Bescheinigung lautete:
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