· Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
Eigenmächtige Beauftragung von Lieferanten rechtfertigt Kündigung nur nach Abmahnung
Auch im Fall der Überschreitung interner Kompetenzen bei der Abwicklung von Aufträgen durch einen ArbN ist vor Kündigungsausspruch eine Abmahnung in der Regel erforderlich (LAG Rheinland-Pfalz 22.8.11, 5 Sa 107/11, Abruf-Nr. 120833). |
Sachverhalt
Im vorliegen Fall hatte der ArbN - ein Assistent der Geschäftsleitung - für den ArbG einen Auftrag über die Lieferung von Solarmodulen im Wert von etwa 1,6 Mio. EUR unterzeichnet. Dies erfolgte mit der Maßgabe, dass der ArbG in Vorkasse tritt. Am gleichen Tag stornierte der ArbG den Auftrag. Die Lieferantin verlangte daraufhin 10 Prozent der Auftragssumme als Stornogebühr und mahnte die Zahlung an. Später verzichtete sie auf Ansprüche aus der stornierten Bestellung. Der ArbG kündigte das Arbeitsverhältnis deswegen fristlos. Hiergegen erhob der ArbN Kündigungsschutzklage mit dem Vorbringen, er sei vom Geschäftsführer ausdrücklich zur Bestellung angewiesen worden. Außerdem habe er in der Vergangenheit selbst oft Aufträge unterzeichnet, allerdings mit niedrigeren Auftragssummen unter 100.000 EUR.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern gab der Kündigungsschutzklage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des ArbG blieb erfolglos.
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