· Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
Entwendung von Zigaretten und verdeckte Videoüberwachung
Entwendet eine Verkäuferin Zigarettenpackungen aus dem Warenbestand des ArbG, kann dies auch nach längerer - im Streitfall zehnjähriger - Betriebszugehörigkeit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Führte eine verdeckte Videoüberwachung zur Überführung der Täterin, kann das auf diese Weise gewonnene Beweismaterial im Bestreitensfall prozessual nicht ohne Weiteres verwertet werden (BAG 21.6.12, 2 AZR 153/11, Abruf-Nr. 122047). |
Sachverhalt
Der ArbG ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen. Die ArbN war bei ihm zuletzt als stellvertretende Filialleiterin beschäftigt. Für drei Wochen im Dezember 2008 installierte der ArbG mit Zustimmung des Betriebsrats verdeckte Videokameras in den Verkaufsräumen. Er hat geltend gemacht, es habe der Verdacht bestanden, dass auch Mitarbeiterdiebstähle zu hohen Inventurdifferenzen beigetragen hätten. Auf dem Mitschnitt sei zu sehen, wie die ArbN bei zwei Gelegenheiten jeweils zumindest eine Zigarettenpackung aus dem Warenbestand entwendet habe.
Der ArbG kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die ArbN hat bestritten, Zigaretten entwendet zu haben. Nach Einnahme des Augenscheins in die Videoaufzeichnungen hat das LAG den Kündigungsvorwurf als erwiesen erachtet und die Klage abgewiesen.
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