· Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung
In diesen Fällen ist bei Zigarettendiebstahl eine verdeckte Videoüberwachung zulässig
(BAG 21.6.12, 2 AZR 153/11, Abruf-Nr. 122047) |
Sachverhalt
Die 1958 geborene ArbN ist seit September 1990 als Verkäuferin beim ArbG bzw. dessen Rechtsvorgänger tätig.
Im Zeitraum zwischen dem 1.12.08 und dem 22.12.08 installierte der ArbG mit Zustimmung des bei ihm bestehenden Betriebsrats Videokameras in den Verkaufsräumen einer Filiale. Am 12.1.09 wertete der ArbG das Material im Beisein eines Betriebsratsmitglieds aus. Er hielt der ArbN vor, diese habe, auf den Videoaufzeichnungen erkennbar, heimlich Zigaretten entwendet.
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