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  • · Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung

    In diesen Fällen ist bei Zigarettendiebstahl eine verdeckte Videoüberwachung zulässig

    • 1. Die Entwendung von Zigaretten aus dem Warenbestand des ArbG kann auch bei längerer Beschäftigungsdauer der ArbN eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
    • 2. Das Beweismaterial, das aus einer verdeckten Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze gewonnen wird, unterliegt nicht bereits deshalb einem prozessualen Beweisverwertungsverbots, weil es unter Verstoß gegen § 6b Abs. 2 BDSG gewonnen wurde.
    • 3. Das Interesse an der Verwertung der einschlägigen Daten und Erkenntnisse aus einer verdeckten Videoüberwachung hat nur dann ein höheres Gewicht als der Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts des ArbN, wenn über das Beweisinteresse hinausgehend Aspekte hinzukommen. Dies ist der Fall, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder schweren Verfehlung des ArbN zulasten des ArbG besteht, und weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos bzw. ausgeschöpft sind. Die verdeckte Überwachung durch Video muss damit das praktisch einzige verbleibende Mittel zur Aufklärung des Verdachts und nicht unverhältnismäßig sein.

    (BAG 21.6.12, 2 AZR 153/11, Abruf-Nr. 122047)

    Sachverhalt

    Die 1958 geborene ArbN ist seit September 1990 als Verkäuferin beim ArbG bzw. dessen Rechtsvorgänger tätig.

     

    Im Zeitraum zwischen dem 1.12.08 und dem 22.12.08 installierte der ArbG mit Zustimmung des bei ihm bestehenden Betriebsrats Videokameras in den Verkaufsräumen einer Filiale. Am 12.1.09 wertete der ArbG das Material im Beisein eines Betriebsratsmitglieds aus. Er hielt der ArbN vor, diese habe, auf den Videoaufzeichnungen erkennbar, heimlich Zigaretten entwendet.