· Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
Falsche Vergewaltigungsvorwürfe auf WhatsApp können fristlose Kündigung rechtfertigen
| Verbreitet eine ArbN eine unzutreffende Behauptung, die geeignet ist, den Ruf eines Kollegen erheblich zu beeinträchtigen per WhatsApp an eine andere Kollegin, kann dies ein Grund sein, der den ArbG auch zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. |
Sachverhalt
Die ArbN wurde am 15.2.18 (Donnerstag) vom ArbG als kaufmännische Angestellte eingestellt. Die Parteien vereinbarten einen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 2.100 EUR und eine Probezeit von sechs Monaten. In dieser konnte das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen beendet werden.
Bei einem Besuch der ArbN am 17.2.18 entwickelte sich ein Gespräch mit ihrem Bekannten H. und weiteren flüchtigen Bekannten. Seitens H. und weiterer Gesprächsteilnehmer wurde geäußert, dass ein Mitarbeiter des ArbG, R. S., der gleichzeitig der Vater des Geschäftsführers S. S. ist, angeblich ein verurteilter Vergewaltiger sein soll. Dies entsprach nicht den Tatsachen. Hiervon erfuhr die ArbN später, im Zusammenhang mit ihrer Kündigung. Im Anschluss an die Unterhaltung informierte die ArbN am selben Tag ihre Kollegin D. mittels „WhatsApp“ über den Inhalt des Gesprächs, vor allem über das ‒ unzutreffende ‒ Gerücht, R. S. sei ein verurteilter Vergewaltiger.
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