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  • · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung

    Hitlergruß rechtfertigt fristlose Kündigung

    | Einem ArbN, der dem Betriebsratsvorsitzenden mit einem Hitlergruß gegenübertritt, darf fristlos gekündigt werden. Diese Geste ist ein nationalsozialistisches Kennzeichen, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden muss. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war beim ArbG seit dem Jahr 2009 als Transportfahrer tätig. Dabei ist der ArbG im Bereich der Patiententransporte. Ende 2015 fand eine Betriebsversammlung statt. Hierbei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem ArbN und dem Betriebsratsvorsitzenden. Kurze Zeit später traf der ArbN auf den Betriebsratsvorsitzenden und hob seinen ausgestreckten Arm zum Hitlergruß. Gleichzeitig sagte er: „Du bist ein Heil, du Nazi!“ Nachdem der Betriebsrat der Kündigung des ArbG zustimmte, beendete dieser das Arbeitsverhältnis außerordentlich.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Hamburg (20.10.16, 12 Ca 348/15, Abruf-Nr. 190036) beendete die außerordentliche Kündigung des ArbG das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Armes ist aus Sicht der Kammer ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Diese Geste sei ein nationalsozialistisches Kennzeichen, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden muss. Dies gelte umso mehr, wenn man noch die Aussage hinzuziehe: „Du bist ein Heil, du Nazi“. Hierdurch werde der Adressat grob beleidigt.