· Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
Keine Kündigung wegen eines Nebenjobs bei Krankheit
| Kleinere Nebenjobs gefährden die Heilung kaum, sodass eine fristlose Kündigung wegen genesungswidrigen Verhaltens unzulässig ist. |
Diese Entscheidung traf das LAG Köln (16.10.13, 11 Sa 915/12, Abruf-Nr. 140771). Im entschiedenen Fall war ein ArbN ab Mitte Januar 2012 krankgeschrieben und wurde Anfang Februar 2012 wegen eines Leistenbruchs an der rechten Leiste operiert. Trotz der Krankschreibung half er spätabends für eine Stunde beim Verladen von Zeitungspaketen aus. Der ArbG erklärte eine außerordentliche und fristlose Kündigung wegen Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit, hilfsweise wegen des dringenden Verdachts eines Betrugs.
Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, da der streitige Nebenjob kein Grund für die Annahme sei, er habe die Krankheit nur vorgetäuscht. Auch das LAG entschied gegen den ArbG. Obwohl der Beweiswert der Krankschreibungen erschüttert sei, ergab die Zeugeneinvernahme der behandelnden Ärzte vor dem LAG, dass der ArbN wegen eines Leistenbruchs und einer Erkältung tatsächlich (objektiv) arbeitsunfähig war. Ein Betrug oder Betrugsversuch in Form des Vortäuschens einer AU lag daher nicht vor.
Die Kündigungen hätten ausschließlich auf den Vorwurf des genesungswidrigen Verhaltens gestützt werden können. Hier läge ein Pflichtverstoß des ArbN vor. Dieser sei aber nicht schwerwiegend, da die Nebentätigkeit zeitlich geringfügig (etwa eine Stunde) sei und nicht zu einer Verzögerung der Heilung geführt habe.