· Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
Kundgabe ehrverletzender Äußerungen und Beschwerderecht
Eine außerordentliche Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen gegenüber dem ArbG ist unwirksam, wenn die betroffene ArbN lediglich von ihrem Beschwerderecht nach § 84 Abs. 1 BetrVG Gebrauch macht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn hasserfüllte, feindselige oder bösartige Motive nicht feststellbar sind. Maßgeblich für die Beurteilung der Kundgabe einer solchen Erklärung, ist, wer die Erklärung tatsächlich erhalten hat bzw. wem sie zugegangen ist (LAG Hessen 12.5.11, 5 Sa 1863/10, Abruf-Nr. 114182). |
Sachverhalt
Die seit 1981 beim ArbG zuletzt als leitende Hauswirtschafterin tätige, schwerbehinderte ArbN wurde seit 2007 mehrfach ermahnt bzw. abgemahnt. Insgesamt bestehen eine Ermahnung und vier Abmahnungen aus den Jahren 2009 und 2010, deren Rechtmäßigkeit zwischen den Parteien streitig ist.
Auf ein Kritikgespräch vom 17.3.10 mit dem Geschäftsführer des ArbG reagierte die ArbN mit einem Schreiben vom 19.3.10, in dem dem Geschäftsführer des ArbG u.a. unter Bezugnahme auf „unsere Unterredung am 17.3.10, 14.00 Uhr bis 14.30 Uhr“ vorgehalten wird:
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