· Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
Mit Messer vor Kollegin hantiert = Konsequenz?
| Wer mit einem sehr scharfen Filetiermesser hantiert, muss besonders sorgfältig agieren, um Verletzungen von Kollegen auszuschließen. Nicht jeder Fehlgebrauch rechtfertigt aber eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung. |
Sachverhalt
Der 29-jährige ArbN war seit Juni 2019 als Industriemechaniker bei der ArbG beschäftigt. Am 1.6.22 arbeitete er mit zwei Kollegen an einem Probierstand. Zwischen den Parteien ist streitig, ob er der Kollegin ein Filetiermesser mit einer Klingenlänge von 20 cm mit einem Abstand von 10 bis 20 cm an den Hals hielt und damit deren Leib und Leben bedrohte. Die ArbG kündigte ihm fristlos, hilfsweise ordentlich.
Entscheidungsgründe
Die Kündigungsschutzklage des ArbN war in zwei Instanzen erfolgreich. Sowohl das Arbeitsgericht Lübeck (30.11.22, 3 Ca 1157/22) als auch das LAG Schleswig-Holstein (13.7.23, 5 Sa 5/23, Abruf-Nr. 239887) hielten die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam. Es fehle an einem hinreichenden Kündigungsgrund. Zwar komme eine ernstliche Drohung des ArbN mit Gefahren für Leib oder Leben u. a. von Arbeitskollegen als „an sich“ wichtiger Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung in Betracht. Dies setze aber voraus, dass der ArbN mit dem Willen handele, dass der Kollege die Drohung zur Kenntnis nehme und als ernst gemeint auffasse.
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