· Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
„Nebenpflicht verletzt“? Auch hier droht eine fristlose Kündigung
| Als wichtiger Grund für eine außerordentlichen Kündigung ist neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten „an sich“ geeignet. Doch was bedeutet das überhaupt? |
1. Jede Partei ist zur Rücksichtnahme verpflichtet
Es gibt einige Entscheidungen des BAG, die sich mit dem Thema bereits ausführlich beschäftigt haben (so BAG AA 16, 57 - Haft; BAG NZA 14, 1258 - Drohung mit Steueranzeige; BAG AA 11, 177 - Anklage durch Staatsanwaltschaft). Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags verpflichtet, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners zu nehmen. Damit soll der Vertragszweck geschützt und gefördert werden.
2. Typische Nebenpflicht
Der ArbN hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehende Interessen des ArbG so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen ArbN im Betrieb nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Er ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des ArbG Rücksicht zu nehmen. Allerdings kann ein außerdienstliches Verhalten des ArbN die berechtigten Interessen des ArbG oder anderer ArbN grundsätzlich nur beeinträchtigen, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat.
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