· Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
Sexuelle Belästigung kann außerordentliche Änderungskündigung rechtfertigen
| Hat der ArbN das Änderungsangebot des ArbG unter Vorbehalt angenommen und Änderungsschutzklage nach § 4 S. 2 KSchG erhoben, streiten die Parteien nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit nicht über die Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, sondern nur über die Berechtigung des Angebots auf Änderung der Arbeitsbedingungen. |
Sachverhalt
Der 1962 geborene, verheiratete ArbN ist schwerbehindert mit einem GdB von 50. Er ist seit Juli 1983 als Krankenpfleger beschäftigt, zuletzt als Leiter des Herzkatheter-Messlabors. Er erhält eine Vergütung in Höhe von 4.485,71 EUR brutto monatlich. Auf das Arbeitsverhältnis finden die AVR Caritas kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Nach § 14 Abs. 5 AVR Caritas ist der ArbN ordentlich unkündbar.
Anfang März 2018 beschwerten sich zwei dem ArbN unterstellte Kolleginnen beim Pflegedirektor schriftlich darüber, dass sie der ArbN sexuell belästigt habe. Eine ArbN warf dem ArbN vor, er habe ihr vor Zeugen einen Klaps auf den Po gegeben mit der Aussage „Oh, ist der aber stramm“. Im Herbst 2017 habe er einen Kollegen gefragt „Meinst du, dat Sch. bläst gut?“ Es sei bei unterschiedlichen Gelegenheiten zu bewussten Berührungen gekommen. Der ArbN habe peinliche und anzügliche Gesten gemacht, die den Kollegen suggerierten, dass er sexuelle Handlungen mit der ArbN anstrebe.
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