Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung

    Vortäuschen erledigter Arbeitsaufgaben als Kündigungsgrund?

    • 1. Täuscht ein ArbN die Erledigung von Arbeitsaufgaben vor, die einen Teil seiner geschuldeten Arbeitstätigkeit ausmachen und nur sporadisch anfallen, kann dem ArbG bei einer Kündigung die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar sein.
    • 2. Verletzt der ArbN vertragliche Pflichten erheblich, ist die Kündigung durch Gründe im Verhalten des ArbN i.S. von § 1 Abs. 2 KSchG „bedingt“. Dies gilt hingegen nur, wenn mildere Mittel, wie etwa eine Abmahnung oder eine Versetzung nicht geeignet sind, um künftige Vertragstreue zu bewirken.

    (BAG 9.6.11, 2 AZR 284/10, Abruf-Nr. 121163)

    Sachverhalt

    Der ArbN war bei seinem ArbG als Sachbearbeiter im Ordnungsamt beschäftigt. Dem ArbG war u.a. der Auftrag zugewiesen, die angemessene Ausstattung und Einsatzfähigkeit des mit dem Rettungsdienst betrauten Personals und der Sachmittel sicherzustellen. Hiermit war der ArbN, neben sonstigen Aufgaben, seit Oktober 2003 betraut. Er hatte bei Überprüfungen u.a. beim DRK die Katastrophenschutzfahrzeuge persönlich zu inspizieren und Vollständigkeit und Funktionstauglichkeit der Ausstattung zu kontrollieren.

     

    Diese Kontrollen unterließ der ArbN im Jahr 2004. 2004 und 2007 übersandte er an das DRK vorab ausgefüllte, unterschriebene und abgestempelte Protokollvordrucke, in denen die Fahrzeuge bzw. die sonstige Ausrüstung als „einsatzfähig und in gutem Pflegezustand“ eingestuft wurden. Diese wurden durch das DRK zurückgesandt und dann der oberen Aufsichtsbehörde vorgelegt.