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  • · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung

    Wettbewerbsverstoß eines Sportarztes als Kündigungsgrund?

    Bei auf beiden Seiten hart geführten Verhandlungen über eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag bedarf es in der Regel einer vorherigen Abmahnung, bevor der ArbG berechtigt ist, eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung und Wettbewerbsverstößen auszusprechen. Ein Auflösungsantrag des ArbN bedarf in solchen Fällen einer besonderen Begründung, da der ArbN ein entsprechendes Verhalten des ArbG nach dem Vorgeschehen hinnehmen muss (LAG Hamm 25.5.12, 7 Sa 2/12, Abruf-Nr. 121794).

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit dem 1.1.06 bei seinem ArbG, der u.a. medizinische Leistungen auf dem Gebiet des Sports anbietet, als fachärztlicher Leiter im Bereich berufliche Rehabilitation beschäftigt. Seit Ende September 2010 war dem ArbN u.a. zusammen mit zwei weiteren Ärzten die Betreuung des Profikaders des Bundesligavereins FC Schalke 04 im Rahmen der mannschaftsärztlichen Betreuung des Profikaders zugewiesen.

     

    In diesem Zusammenhang verhandelten der ArbN und der ArbG über eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag. Hierin sollten u.a. die Einzelheiten der Betreuung des Lizenzspielerkaders und die Vergütung des ArbN geregelt werden. Im Dezember 2010 kündigte der Verein FC Schalke 04 den Dienstleistungsvertrag mit dem ArbG zum Ende des Jahres 2010, teilte hingegen später mit, man wolle die Dienstleistungen noch bis zum 28.2.11 in Anspruch nehmen. Am 19.1.11 fand ein Gespräch zwischen dem ArbG und dem FC Schalke 04 in dessen Geschäftsstelle statt, um weitere Möglichkeiten der Zusammenarbeit auszuloten. Dieses blieb ergebnislos. Bereits am 10.1.11 hatte der ArbN angekündigt, die Betreuung des Profikaders des FC Schalke 04 im eigenen Namen und für eigene Rechnung fortzusetzen. In dem Gespräch am 19.1.11 hatte der ArbN nach Darstellung der ArbG durch seinen Bevollmächtigten angekündigt, die mannschaftsärztliche Betreuung der Spieler im eigenen Namen bis zum 28.2.11 und darüber hinaus sicherzustellen.