25.11.2020 · Nachricht · Betriebsbedingte Kündigung
Keine Kündigung von Stamm-ArbN zugunsten der Leiharbeit
| Die betriebsbedingte Kündigung von Stamm-ArbN ist wegen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten unwirksam, wenn der ArbG Leih-ArbN beschäftigt, mit denen er ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-)Arbeitsvolumen abdeckt. |
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