· Fachbeitrag · Betriebsbedingte Kündigung
Massenentlassung - Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Ein ArbG darf das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG als beendet ansehen, wenn der Betriebsrat keine weitere Verhandlungsbereitschaft über Maßnahmen erkennen lässt, um Massenentlassungen zu vermeiden oder einzuschränken. |
Sachverhalt
Der ArbG entschied nach dem Verlust eines existenziellen Auftrags Ende Januar 2015, den Betrieb zum 31.3.15 stillzulegen. Ein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG wurde zuvor durchgeführt, nachdem ein Interessenausgleich gescheitert war.
Nachdem der ArbG eine Massenentlassungsanzeige (§ 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 KSchG) erstattet hatte, kündigte er alle Arbeitsverhältnisse. Der ArbN und einige weitere Mitarbeiter erhoben gegen die Kündigungen erstinstanzlich erfolgreich Kündigungsschutzklagen wegen Mängeln im Verfahren nach § 17 KSchG. Daraufhin leitete der ArbG im Juni 2015 ein weiteres Konsultationsverfahren ein und beriet mit dem Betriebsrat über eine mögliche „Wiedereröffnung“ des Betriebs bei einer Absenkung der bisherigen Vergütungen. Der Betriebsrat ließ keine Bereitschaft erkennen, an entsprechenden Maßnahmen mitzuwirken. Daraufhin erstattete der ArbG eine weitere Massenentlassungsanzeige und kündigte die verbliebenen Arbeitsverhältnisse vorsorglich ein zweites Mal.
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