· Fachbeitrag · Massenentlassungsanzeige
Wie werden Leih-ArbN bei Massenentlassungen richtig berücksichtigt?
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Der 2. Senat des BAG hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob und gegebenfalls unter welchen Voraussetzungen Leih-ArbN bei der Bestimmung der Zahl der in einem Betrieb beschäftigten ArbN im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSchG zu berücksichtigen sind. |
Sachverhalt
Der ArbG betreibt mehrere Bildungseinrichtungen. Vier dieser Einrichtungen sollten geschlossen werden. Aus diesem Grund wurde mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich vereinbart. Dann wurde das Arbeitsverhältnis der ArbN und mindestens elf weiterer Mitarbeiter ordentlich gekündigt. Eine Massenentlassungsanzeige erstattete der ArbG nicht.
Die ArbN erhob daraufhin Kündigungsschutzklage. Sie meint, bei den Kündigungen habe es sich um nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSchG anzeigepflichtige Maßnahmen gehandelt, da beim ArbG nicht mehr als 120 ArbN beschäftigt gewesen seien. Vier Leih-ArbN dürften nicht mitgezählt werden. Der ArbG habe daher 10 Prozent der in seinem Betrieb in der Regel beschäftigten ArbN entlassen. Der ArbG ist der Ansicht, die bei ihm eingesetzten Leih-ArbN müssten bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl berücksichtigt werden. Daher seien mehr als 120 ArbN beschäftigt. Mithin sei keine Massenentlassungsanzeige zu erstatten gewesen.
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