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  • · Fachbeitrag · Betriebsbedingte Kündigung

    Nie wieder zurück: Wenn der ArbN nicht mehr zurückkommt oder zurückkommen soll

    | In der Corona-Krise fragen sich viele ArbG (insbesondere von Kleinbetrieben), ob sich betriebsbedingte Kündigungen lohnen ‒ auch um im Personalkostenbereich einzusparen. Andere ArbG sehen hierin aber auch die Möglichkeit, zukünftig auf den einen oder anderen ArbN ganz zu verzichten. Der folgende Beitrag zeigt auf, was es damit auf sich hat. |

    1. KSchG: Anwendbar oder nicht

    Ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht anwendbar, handelt es sich also um einen sogenannten Kleinbetrieb, gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Dies bedeutet, dass der ArbG grundsätzlich eine ordentliche Kündigung unter Wahrung der jeweils individuell geltenden Kündigungsfristen aussprechen darf. Zu deren Wirksamkeit muss er keine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungsgründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG darlegen und im Streitfall vor dem Arbeitsgericht beweisen. Immer wieder gibt es Irritationen zur richtigen Zählweise:

     

    • Beispiel: ArbN-Anzahl im Betrieb richtig bemessen

    Die Kleinbetriebsregelung gilt nach § 23 Abs. 1 KSchG für Betriebe bis zu zehn ArbN. Dabei werden nach § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG ArbN mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit dem Faktor 0,5, solche mit einer Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden mit 0,75 und solche mit über 30 Wochenstunden mit 1,0 gezählt. Der ArbG selbst und Auszubildende werden nicht berücksichtigt.