· Fachbeitrag · Betriebsbedingte Kündigung
Sind freie Arbeitsplätze im Ausland bei derbetriebsbedingten Kündigung maßgeblich?
| Aus § 1 Abs. 2 S. 2 und 3 KSchG folgt eine Pflicht des ArbG, den ArbN an einem freien anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen, um eine Beendigungskündigung zu vermeiden. Diese Pflicht, aus der sich der Vorrang der Änderungskündigung ergibt, erstreckt sich aber nicht auf Arbeitsplätze im Ausland. Die Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB verlangt daher in der Regel nicht vom ArbG, den ArbN gegen dessen Willen kraft Direktionsrechts ins Ausland zu versetzen, um eine Beendigungskündigung zu vermeiden. Eine weitergehende Selbstbindung des ArbG zur Beschäftigung eines ArbN im Ausland kann sich im Einzelfall aus §§ 241, 242 BGB ergeben ( BAG 24.9.15, 2 AZR 3/14, Abruf-Nr. 182007 ). |
Sachverhalt
Der ArbN war seit 1991 bei einer türkischen Bank in Deutschland tätig. Zuletzt war er Zweigstellenleiter der Zweigstelle M. Er ist türkischer Staatsangehöriger. Der ArbG beschloss, seinen Geschäftsbetrieb in Deutschland zum 30.4.11 einzustellen.
Der ArbG wies dem ArbN ab dem 9.5.11 die Tätigkeit des Leiters der Abteilung für Auslandsgeschäfte in Istanbul zu. Daraufhin war der ArbN vom 9.-20.5.11 arbeitsunfähig krank.
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