· Fachbeitrag · Betriebsverfassungsrecht
Personalabbau stellt kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dar
| Der Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG unterliegen nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Ein dem Betriebsrat zur Einleitung des Verfahrens nach § 111 BetrVG mitgeteilter geplanter interessenausgleichspflichtiger Personalabbau stellt kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 79 BetrVG (mehr) dar. Jedes Betriebsratsmitglied ist berechtigt, sich auf eine bevorstehende Betriebsratssitzung angemessen vorzubereiten. Dazu gehört es auch, Rechtsrat der Gewerkschaft einzuholen. Das Mitglied muss insoweit das in § 31 BetrVG vorgesehene Verfahren auf Teilnahme eines Gewerkschaftsvertreters an den Betriebsratssitzungen nicht einhalten. |
Dies entschied das LAG Hessen (20.3.17, 16 TaBV 12/17, Abruf-Nr. 193727) und änderte damit eine erstinstanzliche Entscheidung ab.