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  • · Fachbeitrag · Fristlose Kündigung

    Keine fristlose Kündigung wegen Änderung des XING-Profils

    | Die falsche Angabe des beruflichen Status als „Freiberufler“ kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine fristlose Kündigung wegen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit rechtfertigen. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei. Die Parteien vereinbarten einen Aufhebungsvertrag mit mehrmonatiger Auslauffrist. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses stellte der ArbG fest, dass der ArbN in seinem privaten XING-Profil bereits angegeben hatte, als „Freiberufler“ tätig zu sein. Er sprach eine fristlose Kündigung aus, weil er hierin eine unzulässige Konkurrenztätigkeit sah. Aufgrund der überwiegend beruflichen Nutzung des sozialen Netzwerks XING sei davon auszugehen, dass der ArbN hiermit aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zur ArbG beworben und Mandanten habe abwerben wollen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Berufungskammer hielt - wie bereits das Arbeitsgericht als Vorinstanz - die außerordentliche Kündigung für rechtsunwirksam (LAG Köln, 7.2.17, 12 Sa 745/16, Abruf-Nr. 191982). Einem ArbN sei zwar grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Allein wegen der fehlerhaften Angabe, der - aktuelle - berufliche Status sei „Freiberufler“, ohne Hinzutreten weiterer Umstände könne dieses jedoch nicht angenommen werden.